Was kostet eine Ehescheidung (mit Versorgungsausgleich)? 5/5

Im folgenden ausführlichen Blog möchte ich Sie über die Kosten einer Ehescheidung informieren (Stand: Juli 2020):

1. Gerichtskosten in Ehesachen und Folgesachen

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Aus der Summe der Gegenstandswerte für Ehesache und Versorgungsausgleich berechnen sich die Gerichtsgebühren anhand einer Tabelle, die hier zu finden ist. In der Regel fallen 3 Gebühren an.

Der Gegenstandswert für die Ehescheidung ist gemäß § 43 FamGKG abhängig von allen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. Er darf nicht unter 2.000 und nicht über 1 Million angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen heranzuziehen (ggf. erfolgt ein Abzug für Kinder, dann aber Hinzurechnung von Kindergeld). Bei vorhandenem Vermögen wird regelmäßig gerechnet: Aktivvermögen abzüglich Verbindlichkeiten, bereinigt um Freibeträge für Ehegatten und Kinder, hiervon werden dann 5 % zu den Einkommen addiert.

Vom Einkommen der Eheleute leitet sich auch der Wert für die (von Amts wegen einzuleitende) Folgesache Versorgungsausgleich ab, nämlich für jedes Anrecht 10 % (§ 50 Abs.1 FamGKG). Berücksichtigt werden sämtliche verfahrensgegenständlichen Anrechte, für die ein Ehezeitanteil ermittelt worden ist und die unverfallbar sind, auch wenn sie später für die Durchführung des Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben (OLG Stuttgart, B. v. 09.07.2010 – 15 WF 131/10, FÜR 2010, 359). Was ist der Versorgungsausgleich? Siehe unter wichtige Begriffe.

Damit das Ehescheidungsverfahren beginnen kann, muss ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden, sofern nicht Verfahrenskostenhilfe beantragt ist. Dieser Vorschuss errechnet sich allein aus dem Gegenstandswert der Ehesache und beträgt 2 Gerichtsgebühren (Kostenverzeichnis Nr. 1110, Anlage 1 zu § 3 Abs.2 FamGKG i.V.m. § 28 FamGKG). Berechnungsbeispiel: Bei einem Gegenstandswert der Ehesache von 15.000 € sind 2 Gerichtsgebühren à 293 € vorauszuzahlen, somit 586 €.

2. Anwaltsvergütung in Ehesachen und Folgesachen

In den familiengerichtlichen Verfahren der Ehescheidung und Folgesachen erfolgt eine Berechnung des Anwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), und zwar in Abhängigkeit von den durch das Familiengericht festzusetzenden Werten (siehe oben). In der Regel entstehen folgende Gebühren: eine Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2. In Verfahren der zweiten Instanz (Beschwerde beim Oberlandesgericht) erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Pauschale (die in der Regel 20 € beträgt) und ggf. konkret abgerechnete Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG), sowie die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt wird.

3. Allgemeines in Ehesachen und Folgesachen

Die Kosten „der Ehescheidung“ richten sich nach dem Umfang des gesamten Verfahrens. Er wird dadurch bestimmt, ob nicht nur über die Ehescheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich sondern gleichzeitig auch noch über weitere Folgesachen zu entscheiden ist, ob dabei Beweisaufnahmen mit evtl. teuren Sachverständigengutachten durchgeführt werden müssen, ob einstweilige Anordnungen über elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhalt, Wohnung und Hausrat beantragt werden oder ob und wie weit es gelingt, die rechtlichen Folgen der Trennung und künftigen Scheidung einvernehmlich zu regeln, d.h. ohne Gerichtsverfahren.

Kommt es im Gerichtsverfahren zu einer Einigung über einzelne Folgesachen (seltener: Aussöhnung in der Ehesache) entsteht für den Anwalt eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Wert des Gegenstands, über den sich die Ehegatten geeinigt haben. In diesem Fall reduzieren sich jedoch die Gerichtskosten von 3 auf 1 Gebühr.

Die Ehescheidung und die „echten“ Folgesachen (z.B. Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt) bilden einen Verfahrensverbund. In diesem Verbund werden die Gegenstandswerte aller Verfahren zusammengerechnet. Dadurch profitieren die Beteiligten, denn die Gebühren (Gerichtskosten, Anwaltsvergütung) steigen nicht linear mit dem Gegenstandswert, sondern degressiv.

Das Familiengericht ordnet in Ehescheidungssachen und Folgesachen regelmäßig eine Kostenaufteilung an. Die Kostenentscheidung lautet dann: „Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“ Das ist nicht wörtlich zu nehmen (sie eliminieren sich nicht selbst). Vielmehr ist damit gemeint, dass jeder Ehegatte die Kosten seines Anwalts trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden. Derjenige Ehegatte, der bei Antragstellung den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, kann also ggf. einen Anteil vom anderen Ehegatten erstattet verlangen.

Weitere Informationen:
Rechtsanwalt Dirk Vollmer, Fachanwalt für Familienrecht, Stephanienstraße 8, 76133 Karlsruhe

geschrieben am: 30.07.2012 - 18:58:37 von: ghj87gd in der Kategorie Anwaltskosten Scheidung
(Geändert 08.10.2020 - 14:33:49) 7133 mal gelesen
Fragen und Antworten: 4 Kommentare


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22.01.2013 - 10:15:19:
Antwort der Spass kostete gemäß RVG 672 €
12.12.2012 - 16:43:24:
Der Spass soll ca.700€ kosten. Weil der Anwalt vergessen hat VKH zu beantragen ;-)
08.08.2012 - 12:38:14:
kurze Info wenn möglich OLG Vergleich das Gericht setzt Streitwert auf 2000 € fest was kommt hier eventuell an Anwaltskosten oder Ge...

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