Was zu berücksichtigen ist, wenn nach der Trennung ein Ehegatte im gemeinsamen Haus wohnen bleibt 5/5

Lesen Sie nachstehend, welche Ansprüche nach der Trennung bestehen, wenn Miteigentum an einer gemeinsamen Immobilie besteht.

Nach der Trennung sind grundsätzlich beide Ehegatten und Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie dazu verpflichtet, die Belastungen der Immobilie jeweils ihrem Miteigentumsanteil entsprechend anteilig zu tragen.

In der Regel besteht hälftiges Miteigentum, so daß die Belastungen hälftig zu tragen sind.

Was häufig nicht bedacht wird oder auch gar nicht bekannt ist:
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten keine eigenen Einkünfte hat.

Sofern der wirtschaftlich besser gestellte Ehegatte die Belastungen alleine trägt und dies nicht bereits unterhaltsrechtlich einkommensmindernd berücksichtigt worden ist, hat er einen entsprechenden Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten.

Zu beachten ist, daß der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nicht voraussetzt, daß der andere Ehegatte zur Zahlung aufgefordert wird. Der Anspruch besteht ab der Trennung und kann grundsätzlich auch noch längere Zeit nach der Trennung rückwirkend geltend gemacht werden.

Darüber hinaus hat derjenige Ehegatte, der das Haus nicht mehr bewohnt, gegen den im Haus verbliebenen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung einer sog. Nutzungsentschädigung für "seine Haushälfte".

Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemißt sich nach der ortsüblichen Miete. Zu entschädigen ist der hälftige Nutzwert der gesamten Immobilie, sofern der sog. Wohnvorteil des im Haus verbliebenen Ehegatten nicht unterhaltsrechtlich bereits Berücksichtigung gefunden hat.

Während der Trennungszeit kann unter Umständen nur der sog. angemessene Nutzwert verlangt werden, der unter dem ortsüblichen Mietwert liegt.

Eine Nutzungsentschädigung kann - anders als der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch - grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem sie gefordert worden ist.

Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur für den Fall vor, daß der im Haus verbliebene Ehegatte auch gleichzeitig die Hausbelastungen trägt. Sofern er gegenüber dem aus der Immobilie ausgezogenen Ehegatten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche wegen der getragenen Belastungen geltend macht, kann der ausgezogene Ehegatte diesem Anspruch nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch rückwirkend einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung entgegen halten.

Auch hier ist rechtzeitige anwaltliche Beratung unbedingt erforderlich, um Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und nicht zu verlieren.

Nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche kosten ein Vielfaches dessen, was an Anwaltsgebühren gespart wird, wenn rechtzeitige anwaltliche Beratung versäumt wird.

geschrieben am: 03.08.2008 - 15:46:26 von: M.Luchtenberg in der Kategorie Familienvermögensrecht
41185 mal gelesen
Fragen und Antworten: 31 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
5/5 basierend auf 13 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an
04.01.2017 - 14:57:55:
wer seine festgelegte nutzungsgebühr für das gemeinschaftliche einfamilienhaus nicht mehr bezahlt , kann er durch den ausgezogenen rau...
19.06.2016 - 23:38:58:
Kann ich Nutzungsentschädigung auch teilweise verlangen, d.h. 50% des Hauses nach ortsüblicher Miete, abzüglich z.B. 15 qm für ein Zimme...
17.12.2015 - 00:41:04:
Hallo, Ist bei Geltendmachung der nutzungsentschaedigung seit 2011 mit dem Verzicht der einreden auf Verjährung bis zum 31.12.2015 ab 01....

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services