Wohnvorteil nach Trennung und Scheidung 
Häufig gibt es Streit darüber, in welcher Höhe der Wohnvorteil eines im Eigentum des unterhaltsberechtigten Ehegatten stehenden Hauses oder einer Eigentumswohnung bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klarstellend zusammengefasst:
Verbleibt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem Haus/der Wohnung, kann nur der ortsübliche Mietzins für eine dem ehelichen Lebenstandart entsprechende kleinere Wohnung zugerechnet werden. Tilgungs- und Zinszahlungen auf einen Kredit für das Haus sind hingegen in voller Höhe zu berücksichtigen
Nach Scheidung ist eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für den Ehegatten zu großen Hauses/Wohnung zu verwirklichen. Danach wird der tatsächliche Mietwert als Wohnvorteil angesetzt. Hingegen sind grundsätzlich keine Tilgungsraten mehr gegenzurechnen, sondern nur noch die Zinszahlungen auf den Kredit. Im Rahmen der Altersvorsorge können allerdings Tilgungsraten bis zu 4 % des eigenen Bruttoeinkommens abgesetzt werden, wenn keine über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus betriebene sonstige Altersvorsorge besteht. BGH Urt. vom 28.03.2007 XII ZR 21/05
Können Nebenkosten wie Grundsteuer, WG-Versicherung anteilmäßig von der Nutzungsentschädigung abgezogen werden?
08.03.2010 - 05:52:13:
wir haben 2008 geheiratet und anfang 2009 ein Haus gekauft.Mein Mann ist Alleineigentümer.Nun hat er sich von mir getrennt und ist in seine ...
26.08.2008 - 12:04:35:
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Freund (Scheidung in 07/2008 eíngereicht) verdient 1.960 € netto und zahlt hiervon alleine 940 € Zinsen...
Autor:
Martin Strieder
GIELEN Rechtsanwälte
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von diesem Autor:
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