Fachanwalt für Familienrecht |
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Tipps & Tricks
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Der todkranke Ehegatte gönnt Ihnen kein Erbe?Besonderer Tipp hierzu: das Ehegattenerbrecht endet gem. § 1933 BGB mit der Zustellung des Scheidungsantrages = Rechtshängigkeit der Scheidung. Nur die Einreichung = Anhängigkeit reicht nicht. Wenn Ihr Ehegatte in Kürze mit seinem Ableben rechnen muß und Ihnen keine Erbschaft mehr gönnt, müssen Sie die Zustellung des Scheidungsantrages an sich selbst verhindern. Wie......... bleibt Ihrer Phantasie überlassen. Umgekehrt Um das Ehegattenerbrecht auszuschließen muß der Scheidungsantrag zumindest zugestellt worden sein (Besonderheiten bei gemeinschaftl. Testamenten und Erbverträgen) |
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