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Tipps & Tricks

Ein Computer ist u.U. Sonderbedarf im Unterhalt

Bei Lernschwierigkeiten des Kindes kann ein Computer zum Einsatz von Lernprogrammen Sonderbedarf sein, der bei bestimmten Voraussetzungen vom Unterhaltsschuldner neben dem laufenden Unterhalt zu bezahlen ist (§ 1613 II BGB - OLG Hamm, FamRZ 2004, 830f) .

Wenn ich Ihnen bei der Umsetzung behilflich sein soll kontaktieren Sie mich unter 0431- 91116 oder per Mail

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