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FAQ

Beispielfall Scheidung

Die Anwaltskosten berechnen sich im Scheidungsverfahren nach dem Gegenstandswert. Dieser Wert wird idR. vom Gericht errechnet und ergibt sich aus dem 3-fachen Monatsnettogehalt beider Eheleute.

Beispiel einer kinderlosen Ehe:

Ehemann ist Angestellter und verdient monatlich 2.567,00 Euro netto.
Ehefrau arbeitet ebenfalls und verdient monatlich durchschnittlich netto 1.433,00 Euro.
Beide zusammen erzielen ein Nettoeinkommen von 4.000,00 Euro.

Der 3-Monatsbetrag für den Streitwert ist demnach 12.000,00 Euro.
Dies sind nicht die Anwaltskosten !

Von diesem Streitwert berechnen einige Gerichte Abzüge von 250,00 Euro pro unterhaltsberechtigtem Kind und einen Zuschlag von 1.000,00 Euro für den Versorgungsausgleich. Mit dem Wert für den Versorgungsausgleich errechnet der Richter 13.000,00 Euro als Gegenstands- bzw. Streitwert des Verfahrens.
 

Nach der Gebührentabelle, die für alle Anwälte Grundlage ist,  ergibt sich bei diesem Beispielswert eine 1,3 Verfahrensgebühr netto von 735,80 Euro. So würde die übliche Kostenrechnung (ohne Gerichtskosten) aussehen:

Gegenstandswert: 13.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr VV Nr. 3100 683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr VV Nr. 3104 631,20 EUR
Post-/Telekomm.-Entgelt VV Nr. 7002 20,00 EUR
Zwischensumme 1.335,00 EUR
16,0 % MwSt 213,60 EUR
Endbetrag 1.548,60 EUR

So würde die Rechnung aussehen, wenn bei unserer Beauftragung der Gegenstandswert aufgrund der Einvernehmlichkeit der Scheidung um 25 % reduziert wird:

Gegenstandswert 13.000,00 um 25% reduziert 9.750,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr VV Nr. 3100 583,70 EUR
1,2 Terminsgebühr VV Nr. 3104 538,80 EUR
Post-/Telekomm.-Entgelt VV Nr. 7002 20,00 EUR
Zwischensumme 1.142,50 EUR
16,0 % MwSt 182,80 EUR
Endbetrag 1.325,30 EUR

Die Ersparnis an Anwaltskosten beträgt weitere fast 15 %.

Insgesamt erspart das RVG und eine Streitwertreduzierung wiederum rund 1/3 der Anwaltskosten.


 

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