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Anwältliche Vertretung

Klargestellt werden muss, dass wir als Anwälte nur einen der Eheleute vertreten können und dabei Parteivertreter bleiben. Eine objektive Beratung beider Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Dies wäre Parteiverrat und für den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung mit beiden Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Es steht dem aber nichts im Wege, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass die Anwaltskosten, die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.

Ein hilfreiches Urteil dazu ist:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.02 - Aktenzeichen 3 Ss 143/01

»Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute aufgrund deren gemeinsamen Auftrags ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht pflichtwidrig i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB , wenn er später einen der Ehepartner vertritt und den Unterhaltsanspruch geltend macht.«

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