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Ehescheidung

Wir erläutern hier als Übersicht das Verfahren einer Ehescheidung und beschränken uns im wesentlichen auf eine einvernehmliche Ehescheidung. Wir erläutern kurz das Verfahren, die verschiedenen Trennungszeiträume, die Verbundverfahren usw.

Die Ehescheidungsvoraussetzungen

Vor einer Ehescheidung ist die Frage zu klären, ob eine gültige Ehe besteht. Der Nachweis einer gültigen Ehe wird durch Vorlage der Heiratsurkunde erbracht. Die Beweislast für den Bestand einer gültigen Ehe trägt grundsätzlich der Antragsteller. Der Ehescheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Nach Abschaffung des Schuldprinzips ist einziger Ehescheidungsgrund nach geltendem Recht die gescheiterte Ehe.

Die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe

Die Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Was unter "Scheitern" einer Ehe zu verstehen ist, definiert das BGB mit zwei Voraussetzungen:

Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr;
ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Für diese Voraussetzungen, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, kommt es auf das Maß der Gemeinsamkeiten an, das sich die Ehegatten erhalten haben. Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht das selbe wie häusliche Gemeinschaft. Eine häusliche Gemeinschaft kann auch dann fehlen, wenn einer der Ehegatten in Kiel, der andere in München arbeitet. Dennoch besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten.

Die Lebensgemeinschaft besteht jedoch dann nicht mehr,
Wenn die Ehegatten jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben;
Sich zumindest ein Ehegatte vom anderen definitiv abgewandt hat.

Wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe dennoch gescheitert sein. Ist auch nur bei einem Ehegatten die Hinwendung zur Ehe verloren, soll dies dazu führen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Auf die Gründe für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden an. Typisches Merkmal der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die räumliche Trennung. Neben der räumlichen Trennung ist aber immer noch zu prüfen, ob nicht vielleicht doch noch sonstige Gemeinsamkeiten bestehen. Auch bei einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft kann somit die Lebensgemeinschaft weggefallen sein.

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Neben dem Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es für das Gescheitertsein der Ehe weitere Voraussetzung, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist. Entscheidend ist, ob die Ehekrise überwindbar erscheint und den oder dem einen Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt.

Indizien für das Scheitern einer Ehe:

  • Die Dauer des Getrenntlebens;
  • Die unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Ehescheidung;
  • Die Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander;
  • Der Geschlechtsverkehr wurde eingestellt;
  • Die ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner.

Die Ehescheidung und Auslandsbezug

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