Scheidung Online

Scheidung Online

Ehescheidung 24.de

Ehescheidung 24.de

 

Stichworte

Das Sorgerecht nach der Scheidung

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder (§§ 1626 ff +1687 ff BGB)

Die verheirateten Eltern haben das Recht, aber auch die Pflicht für das minderjährige Kind zu sorgen ( § 1626 BGB).

Sind die Eltern nicht verheiratet, haben sie nur dann die gemeinsame Sorge, wenn sie eine sog. Sorgerechtserklärung abgeben. Ansonsten hat die Mutter die Alleinsorge (§ 1626a BGB)

Das gemeinsame Sorgerecht

Bis vor einigen Jahren mußte mit der Scheidung das Sorgerecht zwangsläufig auf einen Elternteil übertragen werden. Nach der heutigen Gesetzeslage wird die Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Auch nach Trennung und Scheidung, wenn im Scheidungsverfahren dazu nichts gesagt oder beantragt wird.

Dies bedeutet, dass bis zur Scheidung (§ 1687 BGB) als auch nach der Scheidung beide Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Dies ist der gesetzlich gewollte Normalfall.

Man darf sich aber nichts vormachen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die praktisch bessere Position. Seine Einflußmöglichkeiten sind besser und in allen alltäglichen Entscheidungen (häufig vorkommend u. keine schwer abänderbaren Auswirkungen nach sich ziehend = § 1687 I Satz 3 BGB) kann er praktisch die Sorge allein ausüben. Nur in wenigen Bereichen benötigt er somit die Zustimmung des anderen Elternteils.

Die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B.

- ein Schulwechsel
- welche Lehre ergriffen wird
- eine Operation, soweit sie nicht wegen Dringlichkeit unaufschiebbar ist
- wo das Kind wohnt. Bei letzterem wird manchmal schwer zu verhindern sein, dass der betreuende Elternteil mit dem Kind umzieht, wenn berufliche Gründe den Umzug nötig machen. Hier ist schneller anwaltlicher Rat erforderlich.

Natürlich soll ein Elternteil z.B. nicht allein darüber entscheiden können, ob das Kind künftig auf die Waldorfschule geht, wenn der andere Elternteil strikt gegen diese Schulform ist.

Die Alleinsorge

Das alleinige Sorgerecht muß beim Familiengericht gesondert beantragt werden. Automatisch wird im Scheidungsverfahren sonst gar nicht darüber gesprochen. Entweder mit der Scheidung oder auch jederzeit später ist isolierten Verfahren möglich. Die Hürden sind allerdings hoch gesteckt. Das Familiengericht wird auf der Basis des „Kindeswohls“ prüfen, ob die Alleinsorge wirklich die beste Lösung für das Kind, sein Wohl und seine künftige Entwicklung ist.

Dabei wird das Gericht immer abwägen, ob der vom Gesetzgeber gewollte „Normalfall der gemeinsamen Sorge nicht doch die anstrebenswerteste Lösung ist. Daran kann es scheitern, wenn die Ehegatten hoffnungslos zerstritten sind und es gar keine gemeinsame Gesprächsbasis mehr gibt.

Die alleinige elterliche Sorge wird z.B. ausgeurteilt, wenn der nicht betreuende Elternteil keine erkennbare Anteilnahme zeigt, sich auf Mitteilungen und Anfragen nicht rührt, sich um das Kind nicht kümmert und auch das Umgangsrecht nicht ausübt.

Wenn das Gericht über die alleinige Sorge entscheiden muß, wendet es zur Frage, ob das Kind bei der Mutter oder dem Vater besser aufgehoben ist folgende Kriterien an:

- Wer kann das Kind in Fragen der Erziehung und Betreuung am besten fördern. Wer hat klare Erziehungsziele und setzt diese konsequent aber ohne Gewalt (§ 1631 II BGB) durch.
- Wer von beiden Eltern garantiert(e) in Zukunft und Vergangenheit besser ein klares Konzept, die Gleichmäßigkeit und die Stabilität der Kindeserziehung.
- Bei wem will das Kind leben. Der Wille des Kindes wird zwar als ein Kriterium vom Gericht berücksichtigt, darf jedoch nicht zu hoch bewertet werden.
- Wie ist das sonstige Umfeld des Kindes bei den jeweiligen Elternteilen. Ein im Hotel lebender Vater mit Auslandsauftrag in Singapur wird es schwer haben die Alleinsorge für seinen Sohn zu erhalten, wenn das Kind bei der Mutter im Kreis seiner Geschwister lebt, ständigen Kontakt zu den Großeltern hat , gute schulische Leistungen bringt und auf einen großen Freundeskreis blicken kann.


Auch hier gilt, ohne das man(n) sich etwas vormachen darf: wenn das Kind längere Zeit bei der Mutter lebt, fest in die familiäre und soziale Umgebung eingegliedert ist, wird das Familiengericht das Kind aus diesem Umfeld nicht herausreißen. Auch dann nicht, wen der neue Partner der Mutter dem Vater aus nachvollziehbaren Gründen nicht gefällt.

Aus Sicht des Verfassers ist das alleinige Sorgerecht aus der sehr subjektiver und emotional belasteten Sicht der Eltern vielfach zu stark bewertet. Der Praktiker sagt:

„Wer das Kind hat, hat die Macht und ein Machtwechsel ist sehr schwierig herbeizuführen“

Diese praktischen Erfahrungen eines Familienrechtlers sollen aber kein Elternteil entmutigen eine Sorgerechtsänderung gerichtlich herbeizuführen, wenn es dem Kind bei dem Anderen objektiv schlecht geht. So haben Kinder ein gesetzlich verbrieftes Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 II BGB), was vielfach unbekannt ist. Sollte zu den bisherigen üblichen Erziehungsmaßnahmen die körperliche Strafe und psychischer Zwang gehören, muß die Eignung des/der Betreuenden für die Zukunft überprüft werden.

Es gibt auch Alternativen zum Antrag auf Alleinsorge. Bei einzelnen Meinungsverschiedenheiten kann isoliert zu bestimmten Einzelfragen das Familiengericht um eine Entscheidung gebeten werden (§ 1628 BGB). Dies ist theoretisch übrigens auch im Rahmen einer „intakten Ehe“ möglich. Ist besondere Eile geboten, kann ein Familienrechtler eine schnelle Lösung im Wege der einstweiligen Anordnung/Verfügung erwirken.

© 2004 von der Wehl - Site Map Ehescheidung 24 . de - Tipps zu Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht Bücher zum Sorgerecht