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Umgangsrecht § 1684 f BGB

Dem Elternteil, der nicht die Betreuung ausübt, ob er das gemeinsame Sorgerecht hat oder nicht, steht zumindest das sogenannte Umgangsrecht zu. Dies ist nicht nur ein Recht, sondern vielmehr auch eine Pflicht (§ 1684 I BGB).

Das Gericht kann von sich aus z.B. im Scheidungsverfahren dies ansprechen und fragen, ob es bislang funktioniert. Viele Familienrichter tun dies auch.

Umgangsrecht mit Großeltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen

Seit Anfang 2004 haben auch die Großeltern oder die Geschwister ein Umgangsrecht (§ 1685 I BGB), wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Sogar Bezugspersonen, also Personen, die mit dem Kind gar nicht verwandt sind, können ein Umgangsrecht haben. Der Mann, der 10 Jahre mit der Mutter des Kindes zusammengelebt hat und das Kind mit großgezogen hat, kann nach Trennung von der Mutter ein Umgangsrecht haben.

Die Probleme beim Umgangsrecht sind insbesondere:

- weite Entfernungen für den Umgangsberechtigten. Er muß zu dem Kind und seinem Umgang reisen. Er kann nicht verlangen, dass ihm das Kind gebracht wird oder dass der betreuende Elternteil Reisekosten übernimmt. Freiwillige Vereinbarung sind natürlich möglich.
- Hintertreiben des vereinbarten Umgangstermin durch den betreuenden Elternteil. Immer wenn der Umgangsberechtigte nach 100 km Fahrt vor der Tür steht, um sein Kind abzuholen, ist es plötzlich krank, unpäßlich, beim Geburtstag des besten Freundes o.ä. Hier kann nur anwaltlicher Rat helfen.
- Nach dem Umgangstermin ist das Kind bei dem betreuenden Elternteil schwierig wieder in den Alltag einzugliedern.
- Auf bewußtes oder unbewußtes Veranlassen des Betreuenden will das Kind den Umgang nicht mehr ausüben. Hier sind Jugendämter und Anwälte einzuschalten und notfalls das Gericht anzurufen.

Beide Eltern sind verpflichtet auf einen Konsens hinzuwirken. Der betreuende Teil muß das Kind auf den Umgangstermin vorbereiten und der Umgangsberechtigte muß sich peinlich an vereinbarte Zeiten halten.

Das üblicherweise vor Gericht vereinbarte Umgangsrecht ist alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag, die jeweils hälftigen Ferien und hälftigen Feiertage. Vereinbart werden kann aber alles, was dem Wohl des Kindes entspricht.

Das Umgangs- und Besuchsrecht

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