Scheidung Online

Scheidung Online

Ehescheidung 24.de

Ehescheidung 24.de

 

Stichworte

Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 - Aktenzeichen 12 UF 210/90

Erwerbsobliegenheit

1. Auch bei einer langjährigen Ehe (hier fast zwanzig Jahre, ein erwachsenes Kind) mit einem selbständigen Zahnarzt ist der rund vierzigjährigen Ehefrau nach einer Trennungszeit von fast zwei Jahren die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf (hier Arzthelferin mit umfangreicher Berufserfahrung in der Krankenpflege bis etwa acht Jahre vor der Scheidung) zumutbar.

2. Ist die Ehefrau dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen (hier Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufes mit geringerer Entlohnung) so kann bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes von dem Einkommen ausgegangen werden, das sie bei einer Tätigkeit im erlernten Beruf erzielen könnte.

3. War die Ehefrau in den letzten Jahren des Zusammenlebens nicht mehr berufstätig, so haben die in den Jahren davor bezogenen Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt. Das (fiktive) Einkommen ist daher im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.

Zeitliche Begrenzung

4. Eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB kommt im Hinblick auf die Ehedauer und die Tatsache nicht in Frage, daß die Ehefrau während der siebenjährigen Ausbildung des Ehemannes zum Zahnarzt nicht unbeträchtliche Opfer in der Lebensführung hingenommen hat.

Eheliche Lebensverhältnisse

5. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes nach den ehelichen Lebensbedingungen, § 1578 Abs. 1 BGB , ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.

6. Auch die Verwendung von Teilen des Einkommens zur Vermögensbildung ist unterhaltsrechtlich nur soweit beachtlich, als es vom Standpunkt eines vernünftigen Beobachters angemessen ist (hier keine Berücksichtigung der Vermögensbildung bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Pflichtigen von 8.333 DM).

Lebensversicherung und Unterhalt

7. Dienen Lebensversicherungen eines Selbständigen nicht der Altersvorsorge sondern der Tilgung von Darlehen, die zur Praxisfinanzierung aufgenommen wurden, so sind sie nicht vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen abzuziehen, wenn schon die Abschreibungen der finanzierten Einrichtungsgegenstände in den Einnahme-Überschußrechnungen berücksichtigt sind.

<<< Zurück zu Unterhalt

 

© 2004 von der Wehl - Site Map Ehescheidung 24 . de - Tipps zu Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht