Scheidung Online

Scheidung Online

Ehescheidung 24.de

Ehescheidung 24.de

 

Stichworte

Die geplante Reform des Unterhaltsrechtes

(Quelle: Bundesjustizministerium mit Anm. des Verfassers)

Es ist vorgesehen, dass ein neues Unterhaltsrecht am 1. April 2007 in Kraft tritt. Den geplanten Inhalt möchte ich kurz zusammenfassen und darstellen, was sich für wen verändern wird. Die Änderungen sind keine "Revolution" des Unterhaltsrechtes. Sie sollen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit speziell im Mangelfall bringen und zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe führen. Um diese Ziele zu erreichen plant die Bundesregierung folgende teils einschneidende Maßnahmen in das Unterhaltsrecht und definiert die Vorgaben wie folgt:

1) Es steht fest, das mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall nötig ist. Dies vor allem, um die Abhängigkeit der Kinder von Sozialgeld zu verringern.

2) Den Zweitfamilien muß eine realistische Chance gegeben werden.

3) Damit die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt muß das Unterhaltsrecht transparenter und verständlicher werden.

Die dafür gesetzten Ziele lauten

1. Förderung des Kindeswohls
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Ziel 1 : Förderung des Kindeswohls

Die Förderung des Wohls der Kinder stand und steht im Vordergrund. Vorgesehen ist dafür:

- eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht,
- eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen

Änderung der Rangfolge

1. Rang
Alle minderjährigen und privilegierte volljährige Kinder
Relevant wird der Rang im Mangelfall. Heute müssen sich Kinder den besten Rang teilweise mit Ehegatten teilen. Daher soll der Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben und somit allein den 1. Rang genießen.. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden nachrangig befriedigt.

2. Rang
Im Rang nach den Kindern kommen jetzt
- alle kinderbetreuenden Elternteile und
- Ehegatten bei langer Ehedauer (mehr als 10 Jahre)

3. Rang
Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.


Was heißt das konkret?

Beispiele:
Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalt des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder (1. Rang) erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.

Anders, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Gleiches wie für die zweite Ehefrau gilt für die nichtverheiratete Mutter, allerdings nur für die Dauer ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei Jahren endet.

2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter

Die nicht verheiratete Mutter erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht "grob unbillig" ist. Der Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. Hier sind die Leitlinien der verschiedenen OLG´s sehr unterschiedlich.
Es soll zwar die grundsätzliche Befristung dieses Anspruchs auf drei Jahre beibehalten werden., aber es soll die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts mit der Unbillig statt grobe Unbilligkeit ersetzt werden, damit die Gerichte im Einzelfall leichter verlängerten Unterhalt zuerkennen können. Zusammen mit der geänderten Rangfolge wird dies zu einer Besserstellung nicht verheirateter Mütter führen

Ziel 2: Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Eine ganz wesentliche Änderung kommt hiermit auf die Mütter (meist Gläubigerin) und die Väter (meist Schuldner) zu. Die Position der Mütter wird sich verschlechtern und die der Väter verbessern.
Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in gewissem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend angewendet.

Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar.

Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor:
Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.

Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.

• Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
• Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb künftig auch notariell beurkundet werden.

Was bedeuten diese Änderungen konkret?

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind etwa acht Jahre alt ist.

Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss.
Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar.

Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.

Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.

2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr

Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

Ziel 3: Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Ein weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das gilt insbesondere für folgende Punkte:

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert; das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird eine klare, sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigt und die Rechtsanwendung erheblich vereinfacht.
Die klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erleichtert die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von Fällen.

Fazit und Ausblick:

Unverändert gilt: Das Unterhaltsrecht versucht mehr (recht als schlecht) dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für "Altfälle" gelten, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.

Den Entwurf kann man hier herunterladen: http://www.bmj.bund.de/media/archive/1189.pdf

Kurzdarstellung der Unterhaltsrechtsreform 2007

<<< Zurück zu Unterhalt

© 2004 von der Wehl - Site Map Ehescheidung 24 . de - Tipps zu Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht