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Die geplante Reform des Unterhaltsrechtes(Quelle: Bundesjustizministerium mit Anm. des Verfassers) Es ist vorgesehen, dass ein neues Unterhaltsrecht am 1. April 2007 in Kraft tritt. Den geplanten Inhalt möchte ich kurz zusammenfassen und darstellen, was sich für wen verändern wird. Die Änderungen sind keine "Revolution" des Unterhaltsrechtes. Sie sollen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit speziell im Mangelfall bringen und zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe führen. Um diese Ziele zu erreichen plant die Bundesregierung folgende teils einschneidende Maßnahmen in das Unterhaltsrecht und definiert die Vorgaben wie folgt: 1) Es steht fest, das mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall nötig ist. Dies vor allem, um die Abhängigkeit der Kinder von Sozialgeld zu verringern. 2) Den Zweitfamilien muß eine realistische Chance gegeben werden. 3) Damit die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt muß das Unterhaltsrecht transparenter und verständlicher werden. Die dafür gesetzten Ziele lauten 1. Förderung des Kindeswohls Ziel 1 : Förderung des KindeswohlsDie Förderung des Wohls der Kinder stand und steht im Vordergrund. Vorgesehen ist dafür: - eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, Änderung der Rangfolge 1. Rang 2. Rang 3. Rang
Beispiele: Anders, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Gleiches wie für die zweite Ehefrau gilt für die nichtverheiratete Mutter, allerdings nur für die Dauer ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt, der in der Regel nach drei Jahren endet. 2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter Die nicht verheiratete Mutter erhält heute nach der Geburt des
Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie wieder
arbeiten gehen, wenn dies nicht "grob unbillig" ist. Der Gesetzgeber
knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für
dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter muss dagegen nach der
ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig
werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. Hier sind die Leitlinien
der verschiedenen OLG´s sehr unterschiedlich. Ziel 2: Stärkung der nachehelichen EigenverantwortungEine ganz wesentliche Änderung kommt hiermit auf die Mütter
(meist Gläubigerin) und die Väter (meist Schuldner) zu. Die
Position der Mütter wird sich verschlechtern und die der Väter
verbessern. Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor: Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen
Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Was bedeuten diese Änderungen konkret? Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind etwa acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten
Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss.
Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht. Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w. 2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe. Ziel 3: Vereinfachung des UnterhaltsrechtsEin weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das gilt insbesondere für folgende Punkte: Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition
eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den
steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag)
gesetzlich definiert; das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer-
und Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung.
Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird außerdem die bisherige
Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten
und neuen Bundesländern aufgehoben. Fazit und Ausblick: Unverändert gilt: Das Unterhaltsrecht versucht mehr (recht als schlecht) dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für "Altfälle" gelten, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist. Den Entwurf kann man hier herunterladen: http://www.bmj.bund.de/media/archive/1189.pdf |
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