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Versorgungsausgleich

Seit dem 01.07.1977 sind im Versorgungsausgleich während des Ehescheidungsverfahrens Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Dies geschieht durch Übertragung von Rentenanwartschaften. Der Ehegatte, der in der Ehezeit die werthöheren Versorgungen erworben hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz "abgeben". Ziel dieses Ausgleiches ist es, dass beide Eheleute genau gleich versorgt aus der Ehe hervorgehen.

Beispiel: Die Ehefrau hat sich während der Ehe 200.- Euro, der Ehemann 800.- Euro an Versorgungsanwartschaften erworben. Die Differenz beträgt 600.- Euro. Die Hälfte hiervon (300.- Euro) bekommt die Frau übertragen. Nach der Scheidung haben also beide Ehegatten 500.- EuroVersorgungsanwartschaften.

Die Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen werden gemindert (sog. Malus) und beim Ausgleichsberechtigten erhöht (sog. Bonus). Verstirbt der Berechtigte, bevor er aus dem Bonus Leistungen erhalten hat, so kann der Ausgleichspflichtige beantragen, dass seine Rente nicht um den Malus gekürzt wird..

Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen, wenn eine Ehe geschieden wird. Er ist auch bei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe möglich. Hierbei ist es unerheblich, wann die Ehe geschlossen wurde.

Der Versorgungsausgleich wird ohne Rücksicht darauf durchgeführt, ob die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder durch Ehevertrag ein anderes Güterrecht (z.B. Gütertrennung) vereinbart haben. Allerdings können die Ehegatten durch Ehevertrag den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß ein Scheidungsantrag gestellt wird.

Alles, was mit der Scheidung zusammenhängt, also auch der Versorgungsausgleich, wird beim Familiengericht, einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, durchgeführt.

Das Familiengericht ermittelt die Versorgungsansprüche, die sie die Eheleute jeweils während der Ehezeit erworben haben. Es werden die Versorgungen einbezogen, die mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Leistungen mit Entschädigungscharakter (z.B. eine Unfallrente) fallen nicht unter den Versorgungsausgleich.

Einzubeziehen sind insbesondere:

  • Versorgungen oder -anwartschaften aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
  • Renten oder -anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten, VBL-Leistungen, Direktversicherungen...)
  • Renten oder -anwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen

Wurden nun Zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, fordert das Gericht den Rentenversicherungsträger auf, eine Rentenauskunft über die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu erstellen. Die BfA, LVA oder Bundesknappschaft klärt dann das Versicherungskonto. Sind in dem Konto noch Sachverhalte zu klären, ist der Versicherte verpflichtet an der Kontenklärung mitzuwirken. Eine Rentenauskunft kann nur aus einem vollständig geklärten Konto erfolgen. Demzufolge müssen auch Zeiten ermittelt werden, die vor der Ehe zurückgelegt wurden. Das liegt daran, dass so genannte beitragsfreie Zeiten mit einer Art Durchschnittswert aus allen zurückgelegten Zeiten belegt werden.

Kommt der Versicherte seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nach kann das Familiengericht u. U. ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen.

Nachdem dem Familiengericht die Auskünfte sämtlicher Versorgungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen vorliegen, entscheidet es über den Versorgungsausgleich durch Urteil oder Beschluss. Durch diesen Ausgleich wird zu Gunsten des Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten eine eigenständige und von dem anderen Ehegatten unabhängige Versorgung aufgebaut. Dies geschieht überwiegend in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen bei einem anderen Versorgungsträger möglich. Sind verschiedene Versorgungsarten in den Ausgleich einzubeziehen, wird zuerst der Ausgleich in der Rentenversicherung, dann der in der Beamten- oder beamtenähnlichen Versorgung und zuletzt der Ausgleich der verbleibenen Anrechte vorgenommen.

Die Höhe der Übertragung setzt ausschließlich das Familiengericht fest. Sollte sich die Höhe im Laufe der Zeit verändern (z.B. durch Gesetzesänderungen) kann eine Überprüfung in einem Abänderungsverfahren bei dem Familiengericht beantragt werden. Die Rentenversicherungsträger sind an die Werte gebunden. Es macht daher keinen Sinn, eine Überprüfung dort zu beantragen.

In Härtefällen kann jedoch bei dem Rentenversicherungsträger beantragt werden, dass die Rente nicht gekürzt wird:
Der Ausgleichsberechtigte ist noch nicht Rentner und hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen. Der Ausgleichsberechtigte ist verstorben und aus seiner Versicherung sind noch keine bzw. einen Grenzwert nicht übersteigenden Leistungen gewährt worden. Zu diesen Leistungen gehören neben einer Versichertenrente auch Rehabilitationsmaßnahmen oder Hinterbliebenenrenten.

Um zu vermeiden, dass die eigene Rente gekürzt wird, kann man durch Extrazahlungen bei der Rentenversicherung den Kürzungsbetrag ganz oder teilweise zurückkaufen. Das ist aber derart teuer und unrentabel, bei fast jeder anderen Geldanlageform erreicht man bessere Renditen.

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