Scheidung
Wir erläutern hier als Übersicht das Scheidungsverfahren und beschränken uns im wesentlichen auf eine einvernehmliche Scheidung. Wir erläutern kurz das Verfahren, die verschiedenen Trennungszeiträume, die Verbundverfahren usw.
Die Scheidungsvoraussetzungen
Es ist die Vorfrage zu klären, ob eine gültige Ehe besteht. Der Nachweis
einer gültigen Ehe wird durch Vorlage der Heiratsurkunde erbracht. Die
Beweislast für den Bestand einer gültigen Ehe trägt grundsätzlich
der Antragsteller. Der Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Nach Abschaffung
des Schuldprinzips ist einziger Scheidungsgrund nach geltendem Recht die gescheiterte
Ehe.
Die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe
Die Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Was
unter "Scheitern" einer Ehe zu verstehen ist, definiert das BGB mit
zwei Voraussetzungen:
Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr;
ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.
Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft
Für diese Voraussetzungen, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht
mehr besteht, kommt es auf das Maß der Gemeinsamkeiten an, das sich die
Ehegatten erhalten haben. Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht das selbe wie
häusliche Gemeinschaft. Eine häusliche Gemeinschaft kann auch dann
fehlen, wenn einer der Ehegatten in Kiel, der andere in München arbeitet.
Dennoch besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten.
Die Lebensgemeinschaft besteht jedoch dann nicht mehr,
Wenn die Ehegatten jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben;
Sich zumindest ein Ehegatte vom anderen definitiv abgewandt hat.
Wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe dennoch gescheitert
sein. Ist auch nur bei einem Ehegatten die Hinwendung zur Ehe verloren, soll
dies dazu führen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr
besteht. Auf die Gründe für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden an. Typisches
Merkmal der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die räumliche
Trennung. Neben der räumlichen Trennung ist aber immer noch zu prüfen,
ob nicht vielleicht doch noch sonstige Gemeinsamkeiten bestehen. Auch bei einer
bestehenden häuslichen Gemeinschaft kann somit die Lebensgemeinschaft weggefallen
sein.
Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten
Neben dem Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es für das
Gescheitertsein der Ehe weitere Voraussetzung, dass die Wiederherstellung der
Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist. Entscheidend ist,
ob die Ehekrise überwindbar erscheint und den oder dem einen Ehegatten
jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt.
Indizien für das Scheitern einer Ehe:
Die Dauer des Getrenntlebens;
Die unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung;
Die Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander;
Der Geschlechtsverkehr wurde eingestellt;
Die ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner.
Die verschiedenen Trennungszeiträume
Die Scheidung mit Auslandsbezug