Grundlagen und Verfahrensablauf

Ist die Scheidung über das Internet möglich?

Diese Frage ist zu relativieren. Natürlich kann nicht das Scheidungsverfahren online durchgeführt werden. Soweit sind wir noch nicht. Die Parteien müssen immer noch vor dem Familienrichter persönlich erscheinen. Unsere Mandantschaft kann aber den Scheidungsauftrag im wesentlichen über das Internet erteilen. Um alles weitere kümmern wir uns.

Der Anwaltszwang

Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d.h. es ist für die Einreichung der Scheidungsklage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.    (Anwaltszwang = § 78 Abs.2 ZPO).

Hat ein Rechtsanwalt die Klage eingereicht, muss sich der andere Ehepartner als Antragsgegner nicht zwangsläufig auch anwaltlich vertreten lassen. Mit Einreichung der Klage sind Gerichtsgebühren fällig und es fallen für die Vertretung des Auftraggebers(in) Anwaltskosten an. Im Normalfall sind dies 3 Gebühren nach § 31 BRAGO:
    1. Mit Einreichung der Klage die 10/10 Prozessgebühr.
    2. Für die mündliche Verhandlung die 10/10 Verhandlungsgebühr.
    3. Für die Vertretung in der Beweisaufnahme die 10/10 Beweisgebühr.

Insgesamt entstehen 30/10 Anwaltsgebühren nach dem Streitwert, den das Gericht festlegt. Die Prozess- und die Verhandlungsgebühr sind unumgänglich.

Die Beweisgebühr muss nach unserer Vorstellung nicht zwangsläufig entstehen (warum nicht?). Sie beschränken Ihren Auftrag an uns auf das gesetzlich notwendige Maß, damit dem Anwaltszwang im Scheidungsverfahren Rechnung getragen wird. Sie sparen dadurch 1/3 der Anwaltskosten.

Wichtig ist, dass eine Scheidung über Internet nur dann sinnvoll erscheint, wenn es sich um eine einvernehmliche (nichtstreitige) Scheidung handelt, d.h. bei dem sich die Eheleute über die wesentlichen Punkte einig sind.

Klargestellt werden muss, dass wir als Anwälte nur einen der Eheleute vertreten können und dabei Parteivertreter bleiben. Eine objektive Beratung beider Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Dies wäre Parteiverrat und für den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung mit beiden Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Es steht dem aber nichts im Wege, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass die Anwaltskosten, die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.

Betrachten Sie einen Beispielsfall welche Kosten entstehen und an welcher Stelle es Einsparmöglichkeiten gibt oder gehen Sie direkt zum Scheidungsauftrag

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei uns die Rechtsanwaltsgebühren nicht günstiger als bei anderen Anwälten sind. Wir rechnen nach der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Allerdings beschränkt sich die Beauftragung auf das absolut notwendige Maß. Sie können selbstverständlich versuchen, mit jedem beliebigen Rechtsanwalt eine entsprechende Honorarvereinbarung zu treffen.

Wie läuft das Verfahren bei uns ab?

 

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