Nachteile?

Nach unserer Auffassung gibt es keine rechtlichen Nachteile, wenn unsere Mandantschaft in der mündlichen Verhandlung bei der Beweisaufnahme nicht anwaltlich vertreten ist. Die Parteieinvernahme gem. § 613 ZPO durch den Richter am Amtsgericht beschränkt sich in aller Regel auf die Fragen,

    - wann fand die Trennung statt?

    - halten die Parteien die Ehe für gescheitert?

    - wie sind die Nettoverdienste (für den Gegenstandswert)?

Es können natürlich andere Fragen auftauchen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wäre dies die Ausnahme. Mit den wahrscheinlichen Fragen werden wir Sie umfassend vertraut machen und darauf vorbereiten.

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