BGH, vom 14.02.1990
Aktenzeichen XII ZR 51/89
Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung:
- Berücksichtigung des Steuervorteils (Steuerklassenwechsel von I nach III);
- Berücksichtigung der von den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers abhängigen Besoldungszuschläge.