Internationale Zuständigkeit Scheidung + Ausland

Wenn bezüglich einer Scheidung ein internationaler Sachverhalt vorliegt, also:

- eine Partei über eine ausländische (auch zusätzliche) Staatsangehörigkeit verfügt,
- staatenlos ist,
- den Wohnsitz bezw. den Aufenthalt im Ausland hat,

sind vorab 3 Fragen zu klären.

Frage 1:
In welchem Staat ist ein Gericht für die Entscheidung über die Ehescheidung zuständig?
diese internationale Zuständigkeit ergibt sich aus internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischengemeinschaft und dem jeweils beteiligten nationalen Recht.

Frage 2:
Das Familienrecht welchen Staates findet auf die vorliegende Ehescheidung Anwendung?
Dafür ist das anwendbare Recht (wird auch Statut genannt) zu bestimmen. Hierfür gibt wiederum das internationale Privatrecht und das Kollisionsrecht der möglicherweise beteiligten Staaten Auskunft. Ist zum Beispiel für eine Scheidung ein deutsches Gericht international zuständig, (Frage 1) wird das deutsche Gericht zur Beantwortung der 2. Frage das internationale Privatrecht und das Kollisionsrecht zurate ziehen.

Frage 3:
Letztlich ist zu klären, inwieweit das nationale Prozessrecht des angerufenen Gerichtes gegebenenfalls für die Anwendung des ausländischen Familienrechtes anzupassen ist. Grundsätzlich wendet das international zuständige Gericht sein eigenes Prozessrecht (lex fori) an.

Welches Gericht ist international zuständig.

Im europäischen Bereich gilt für die Zuständigkeit grundsätzlich die VO (EG) Brüssel II. Die Vertragsstaaten dieser Verordnung sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, außer Dänemark. Lesen Sie speziell zur Brüssel IIa VO

In Art. 3 der Verordnung befindet sich die wesentlichen Vorschrift für die internationale Zuständigkeit. In erster Linie wird dabei an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute angeknüpft.

Deutsche Gerichte sind international zuständig, wenn:

- Beide Eheleute den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

- Beide Eheleute den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und ein Ehegatte diesen Aufenthalt noch in Deutschland hat

- Einer der Eheleute jetzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

- Einer der Eheleute deutscher Staatsbürger ist und (nach einem Auslandsaufenthalt) mindestens seit 6 Monaten wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

- Die Eheleute zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatten, aber einer der Parteien seit mindestens einem Jahr in Deutschland lebt. Dabei ist unerheblich, welche Staatsbürgerschaft besteht.

Damit ist nur gesagt, wann ein deutsches Gericht für ein Familienverfahren zuständig ist. Entsprechendes gilt natürlich für die europäischen Mitgliedstaaten. Wenn also beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, wäre ein französisches Gericht für das Familienverfahren zuständig.

Für deutsche Staatsbürger gilt aber die Besonderheit, dass Deutsche sich immer auch in Deutschland scheiden lassen können, wenn

- entweder beide Eheleute deutsche Staatsbürger sind oder
- einer deutscher Staatsbürger ist und seit mind. 6 Monaten wieder in der BRD lebt.

In der Planung ist die Rom III VO, die eine Rechtswahl ermöglichen soll, die aber noch nicht (Stand 02.2011) abschließend ratifiziert wurde.

Wenn internationale Rechtsbeziehungen bei Ihrem Scheidungsverfahren eine Rolle spielen, wenden Sie sich an mich und klicken auf das Symbol des Trenners.

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