Scheidung Holland/Niederlande

Das Scheidungsverfahren in Holland ist sehr einfach geregelt. Anders als im bundesdeutschen Recht ist nach dem niederländischen Familienrecht ein Getrenntleben der Eheleute gar nicht erforderlich.

Auch das holländische Recht kennt die einvernehmliche Scheidung und die streitige Scheidung.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist ausreichend, dass die Eheleute einen gemeinsamen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen. Wird der Antrag an das Familiengericht gestellt, muss allerdings beachtet werden, dass spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine Einschreibung in das Standesregister notwendig ist. Ansonsten verliert der Beschluss seine Wirkung.

Für die streitige Scheidung in Holland gilt das Zerrüttungsprinzip. Danach ist die Ehe zerrüttet, wenn das Zusammenleben der Eheleute unerträglich geworden ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft besteht.

Auch das holländische Recht kennt das Trennungsverfahren. Bei einer Trennung hat die Ehe formal weiter Bestand. Auch hier muss eine dauerhafte Zerrüttung vorliegen. Auch hier gilt die sechsmonatige Eintragungsfrist im Register. Ist eine Trennung gerichtlich ausgesprochen, ist grundsätzlich erst nach 3 Jahren die Ehescheidung möglich es sei denn, dass einem ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Dann wird diese Frist auf ein Jahr verkürzt.

In Holland gibt es seit 2001 die Blitzscheidung. So kann eine Ehe ohne das Familiengericht aufgelöst werden. Die Eheleute können beim Standesamt ihre Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln und vereinbaren danach einen Aufhebungsvertrag in Bezug auf diese Partnerschaft.

Es bestehen aber ganz erhebliche Bedenken, dass solche Scheidungsverfahren im Ausland anerkannt werden können. Zum Beispiel nach der Brüssel II VO kann nur eine gerichtliche Entscheidung anerkannt werden. Insofern muss von dieser holländischen Blitz-Scheidung grundsätzlich abgeraten werden.

persönliche Anmerkung: Auch wenn dieses Verfahren im Hinblick auf die Kosten sehr günstig erscheint und der Hinweis eines Scheidungsanwaltes allzu durchsichtig erscheint, sind die möglichen Nachteile größer, als der Kostenvorteil. Sollte auch nur ansatzweise die Möglichkeit bestehen, dass die mit einer Blitzscheidung geschiedenen Eheleute erneut heiraten wollen und dabei ein anderes Land eine Rolle spielen kann (an 10% der europäischen Ehen sind inzwischen 2 verschiedene Staatsbürger beteiligt......Tendenz steigend), wird sich die Blitzscheidung als Bumerang erweisen. In diesem Falle müsste für die Anerkennung ein neues gerichtliches Scheidungsverfahren mit entsprechenden Kosten eingeleitet werden. Zudem ist fraglich, ob der andere Ehepartner dann überhaupt noch greifbar ist.

In Holland kann zum Schutz der Alterssicherung Widerspruch gegen eine Scheidung eingelegt werden. Es handelt sich hierbei um so etwas Ähnliches wie den Versorgungsausgleich. Wenn der eine Ehegatte befürchten muss, dass nach Versterben des anderen ihm begründete Aussichten auf Zahlungen entgehen, kann er nach Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich dafür verlangen.

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