Scheidung England

Eine Scheidung in Großbritannien knüpft an das Domizilprinzip. Das bedeutet, dass nach dem englischen bezw. dem schottischen Eherecht das Scheidungsrecht anzuwenden ist, welches dort gilt, wo die Eheleute sich niedergelassen haben. Die Niederlassungsabsicht muss für immer oder jedenfalls auf bestimmte Zeit gelten. Wenn also 2 britische Staatsbürger ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gibt es eine so genannte versteckte Rückverweisung auf das deutsche materielle Scheidungsrecht. In diesem Falle wäre deutsches Recht anzuwenden.

Gleiches gilt, wenn nur ein Ehegatte seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Wenn der andere dagegen seinen Wohnsitz in einem Drittland oder in Großbritannien hat, gilt ebenfalls die versteckte Rückverweisung auf das deutsche Scheidungsrecht.

Umgekehrt gilt aber auch, wenn 2 deutsche Staatsbürger in Großbritannien leben, werden sie nach dem britischen Recht geschieden.

Das britische Scheidungsrecht

Ein Scheidungsantrag nach britischem Recht kann frühestens ein Jahr nach der Eheschließung gestellt werden.

Das britische Recht unterscheidet zwischen absolutem nichtigen Ehen und vernichtbaren Ehen.

Absolut nichtig ist Ehe, wenn die Eheleute in einem verbotenen Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind. Dieses Eheverbot ist dem deutschen Recht vergleichbar. Es gibt aber 2 Ausnahmen. Während in Deutschland Onkel und Nichte sowie Neffe und Tante heiraten dürfen, ist dies in Großbritannien verboten. Ebenfalls verboten ist in England eine Hochzeit zwischen Schwägern. Absolut nichtig ist eine Ehe, wenn die Ehepartner noch nicht 16 Jahre alt sind.

Es gibt Gründe, die eine Ehe vernichtbar machen. Insbesondere ist dies die Weigerung oder die Unfähigkeit eines Ehegatten, den ehelichen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ein weiterer Grund ist fehlender Konsens in der Ehe, ganz bestimmte Formen von Geisteserkrankungen, ansteckende Geschlechtskrankheiten zum Zeitpunkt der Eheschließung und eine Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann vor der Eheschließung.

Auch in Großbritannien gibt es die gerichtliche Trennung. Liegen Gründe vor, aus denen auf ein Scheitern der Ehe geschlossen werden kann, kann jeder Ehegatte einen Antrag auf gerichtliche Trennung stellen. Diese Trennung löst zwar noch nicht die Ehe auf, hebt jedoch die Verpflichtung der Ehegatten auf, eine eheliche Lebensgemeinschaft führen.

Nach dem geltenden Scheidungsrecht gibt es in Großbritannien für eine Scheidung nur noch einen wichtigen Grund: die endgültige Zerrüttung, das heißt das Scheitern der Ehe. Für diese endgültige Zerrüttung mussten der Scheidung Kl. dem Gericht beweisen, dass entweder:

1. der Bekl. einen Ehebruch begangen hat und es dem Kläger daher nicht mehr zumutbar ist, mit ihm zusammen zu leben (ohne Trennungsfrist) oder

2. dem Beklagten ein unerträgliches Verhalten vorzuwerfen ist, dass es den Kl. billigerweise nicht mehr zugemutet, mit ihm zusammen zu leben (ohne Trennungsfrist)oder

3. der Bekl. den Kl. grundlos verlassen hat und die Trennung bereits 2 Jahre andauert oder

4. die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt leben und der Bekl. in die Scheidung einwilligt oder

5. die Ehegatten seit mindestens 5 Jahren getrennt leben. Dann ist keine Einwilligung der Gegenseite notwendig.

In England gibt es aber ein vereinfachtes Scheidungsverfahren. Die weitaus meisten Entscheidungen werden auch in diesem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Der Kl. muss in diesem Verfahren nur angeben, worauf er seinen Antrag auf Scheidung begründet. (In 75% aller Fälle in England wird dieser Antrag auf Ehebruch oder unerträgliches Verhalten gestützt, weil es hier keine Wartefristen gibt) Erhebt dann der Bekl. gegen diesen Vortrag keinen Widerspruch, werden die Behauptungen des Kl. als richtig angenommen und die Ehe kann ohne weitere Beweisaufnahme geschieden werden. Es hat an diesem Procedere zwar eine Menge Kritik gegeben, es hat sogar ein Reformgesetz deswegen gegeben, welches aber nie wirklich in Kraft getreten ist.

Das Unterhaltsrecht (England/Wales)

Das Recht über den nachehelichen Unterhalt in England/Wales ist deutlich ungünstiger für den Unterhaltspflichtigen, als das deutsche Recht. Das britische Recht orientiert sich immer noch an der 1/3 Regelung. Danach wird das Einkommen der Eheleute addiert und dem Unterhaltsberechtigten steht davon 1/3 als Unterhalt zu. Grundsätzlich gibt es auch hier der Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte dann verlangen, wenn

- der andere seiner Pflicht für den Unterhalt zu sorgen nicht nachgekommen ist oder - sich so verhalten hat, dass es den klagenden Ehepartner nicht mehr zumutbar ist mit dem anderen zusammen zu leben oder
- wenn der andere Ehegatte ihn böswillig verlassen hat.

Bei seiner Entscheidung hat das englische Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Es geht dann um die Einkommens-und Vermögensverhältnisse zum aktuellen Zeitpunkt und in der voraussichtlichen Zukunft, die beiderseitigen Verdienstmöglichkeiten der Eheleute, ihr Alter, die Dauer der Ehe, es werden körperliche und geistige Behinderungen der Ehegatten berücksichtigt und das Verhalten der Eheleute jedenfalls dann, wenn es nach Ansicht des Gerichtes unbillig wäre, dieses Verhalten außeracht zu lassen.

Nachehelicher Unterhalt

Das englische Recht kennt nicht die strikte Trennung des deutschen Rechtes zwischen den Bereichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Sonstiger Vermögensauseinandersetzung. In diesem Bereich wird vielmehr alles miteinander vermischt. Auch hier gelten die oben geschilderte Kriterien für die Unterhaltsbemessung. Im Rahmen der Unterhaltsbemessung kann das Gericht Abschlagszahlungen oder z.B. die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände anordnen. Es gibt zeitlich begrenzte Unterhaltszahlungen, die in Notfällen verlängert werden können. Die britischen Gerichte haben hier einen großen Ermessensspielraum.

In jedem Fall muss der Richter prüfen, ob es für den Unterhalt und die Vermögens Regelungen eine abschließende Regelung gibt, die die finanziellen Beziehungen der Eheleute dauerhaft beendet (der so genannte clean break)

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht