Scheidung Frankreich

Das Scheidungsrecht in Frankreich ist im Jahre 2004, mit Wirkung zum 01.01.2005 grundlegend geändert worden. Das Gesetz sieht nunmehr 4 Scheidungsgründe vor.

1. die einvernehmliche Scheidung

2. die akzeptierte Scheidung

3. die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe

4. die Scheidung wegen Verschuldens

In Frankreich ist heutzutage die einvernehmliche Scheidung der Regelfall. Diese Scheidung setzt einen gemeinsamen Antrag der Eheleute voraus. Wie auch bei uns in Deutschland muss zudem eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorgelegt werden. In Frankreich hat der Richter aber die Befugnis, den Scheidungsantrag zurückzuweisen, wenn er zum Beispiel der Meinung ist, dass die vorgelegte Scheidungsvereinbarung nicht den Interessen der Kinder oder auch nicht den Interessen eines Ehegatten genügt. Sollten die Eheleute aber einverstanden sein, kann der Richter selbst die von ihm beanstandete Klausel modifizieren.

Etwas anders ist die akzeptierte Scheidung zu verstehen. Hier sind sich die Eheleute zwar einig, dass ihre Ehe gescheitert ist, sie haben sich aber noch nicht über alle Scheidungsfolgen geeinigt. Die Scheidung erfolgt allein aufgrund des Einverständnisses der Eheleute. Die Scheidungsfolgen werden hier von dem Richter geregelt.

In Frankreich kann eine Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe dann beantragt werden, wenn die Trennung der Eheleute 2 Jahre angedauert hat.

Die Scheidung wegen Verschuldens setzt voraus, dass einer schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Ehe begangen hat und dem anderen darum die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Hier gibt es auch die Möglichkeit, dass eine Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden wird.

Die Scheidungsfolgen (Unterhalt)

Mit Scheidung der Ehe entfallen in Frankreich die gegenseitigen Verpflichtungen Unterhalt zu zahlen. Statt der monatlichen Unterhaltszahlungen kann das Gericht eine einmalige Ausgleichszahlung festzusetzen. Allerdings kann diese Zahlung auch auf Raten festgesetzt werden, wobei die Höchstdauer für die Raten 8 Jahre beträgt. Mit dieser Einmalzahlung sollen die finanziellen Unterschiede beider Ehegatten ausgeglichen werden. Bei der Festlegung der Zahlung hat das Gericht die Dauer der Ehe, das Alter der Eheleute, ihren Gesundheitszustand, ihre berufliche Qualifikation, die ehebedingten Nachteile (dies gibt es auch in Deutschland), die Einkommens-und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten und die zu erwartende Altersversorgung zu berücksichtigen.

Sollte allerdings das Scheitern der Ehe dem Verschulden nur eines Ehegatten zuzuordnen sein, kann der Richter aus Billigkeitsgründen auch eine einmalige Abfindungszahlung an diesen Ehegatten ablehnen.

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht