Scheidung Österreich

Scheidung in Österreich
Das Rechtssystem in Österreich unterscheidet zwischen 3 verschiedenen Arten der Scheidung. Es gibt die Scheidung wegen Verschuldens, die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und die einvernehmliche Scheidung.

Die Scheidung wegen Verschuldens erfordert eine schwere Eheverfehlung. Es geht dabei z.B. um Kriminalität, Zuhälterei oder Prostitution. Eine schwere Eheverfehlung ist so definiert, dass auch einem gutwilligen Ehepartner danach das weitere Zusammenleben unzumutbar ist. Dazu gehören auch körperliche Misshandlungen, schweren Drohungen und Trunksucht. Die Verschuldensscheidung kann nicht verlangt werden, wenn das zu Grunde liegende Verhalten des Ehepartners verziehen wurde oder seit ihrer Kenntnis 6 Monate verstrichen sind.

Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft unterscheidet sich von dem deutschen Recht deutlich. Es ist nach dem österreichischen Scheidungsrecht hier kein Getrenntleben im Sinne unseres §§ 1567 BGB Voraussetzung. Voraussetzung ist vielmehr nach dem österreichischen Recht, dass die Eheleute seit 3 Jahren nicht mehr eheadäquat zusammenleben. Dabei genügt es, wenn nur ein Ehepartner Ehekontakte vermeidet.

Die einvernehmliche Scheidung nach dem österreichischen Ehegesetz muss gemeinsam begehrt werden. Ein gemeinsamer Scheidungsantrag ist aber nicht erforderlich. Dies wiederum entspricht dem bundesdeutschen Scheidungsrecht. Die einvernehmliche Scheidung kann begehrt werden, wenn die Ehegatten seit mindestens 6 Monaten nicht mehr zusammenleben. Es muss - wie im bundesdeutschen Recht - die unheilbaren Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse vorliegen. Weiterhin müssen die Eheleute eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hinsichtlich der Kinder, des Unterhaltes und des Vermögens schließen bezw. dem Gericht unterbreiten.

Unterhalt in Österreich
Ist die Ehe mit einem Schuldspruch geschieden worden, hat der schuldlose oder bezw. der minder schuldige Ehegatte einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Natürlich nur, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann.

Ist die Ehe ohne einen Schuldausspruch geschieden, kann der bedürftige Ehegatte von dem anderen nur einen Unterhaltsbetrag nach Billigkeit verlangen. Gleiches gilt, wenn die Scheidung aus sonstigen Gründen, also nicht schuldhaft geschieden wurde. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist für die Scheidung überhaupt Voraussetzung, dass die Eheleute sich zum Unterhalt vorher geeinigt haben.

Güterrecht in Österreich
Der gesetzliche Güterstand in Österreich ist die Gütertrennung. Dennoch findet bei Scheidung eine Aufteilung statt. Danach ist das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten unter Berücksichtigung der Schulden aufzuteilen.

Das eheliche Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die in der Ehezeit dem Gebrauch beider Eheleute gedient haben. Dies sind nach dem österreichischen Recht auch Hausrat und Ehewohnung.

Die ehelichen Ersparnisse sind die Geldanlagen, die die Eheleute während ihrer Ehezeit anschaffen konnten also z.B. Bargeld und Sparguthaben.

Nicht darunter fallen:
- eine selbst bewohnte Eigentumswohnung.
- Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Ehe stammen oder erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft entstanden sind
- Sachen, die einer in die Ehe eingebracht hat, ererbt hat oder die ihm geschenkt wurden,
- Sachen, die dem persönlichen Gebrauch allein oder der Berufsausübung eines Ehepartners dienen,
- Sachen die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind.

Sollten Sie Fragen dazu haben oder sollte das österreichische Recht bei ihrer Scheidung eine Rolle spielen, klicken Sie auf das unten stehende Symbol
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