Kostenreduzierung

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Kostenreduzierung durch Antrag auf Streitwertreduzierung

Mit Einreichung der Scheidungsantrages sind Gerichtsgebühren fällig und es fallen für die Vertretung des Auftraggebers(in) Anwaltskosten an. Im Normalfall sind dies 2,5 Gebühren nach VV Nr 3100 + 3104 des RVG:

Mit Einreichung der Antrages die 1,3 Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 RVG).
Für die mündliche Verhandlung und den Scheidungstermin selbst die 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG).
Daneben die Gerichtsgebühren nach dem Gegenstandswert. Insgesamt entstehen 2,5 Anwaltsgebühren nach dem Streitwert, den das Gericht festlegt. Die Prozess- und die Verhandlungsgebühr sind unumgänglich.

In einvernehmlichen Scheidungen werden wir mit einem entsprechenden Antrag versuchen den Gegenstandswert vom Familiengericht um 25 % reduzieren zu lassen. Dies ist zulässig und wird von vielen Gerichten akzeptiert. Die Entscheidungskompetenz liegt aber allein bei dem Gericht. Dadurch können - je nach Gegenstandswert - bis zu 15 % der Anwaltsgebühren erspart werden. In Verbindung mit der gesetzlichen Senkung der Gebühren in Scheidungsverfahren von rd. 17 % kann sich so eine wesentliche Ersparnis für Scheidungswillige ergeben.

Betrachten Sie einen Beispielsfall welche Kosten entstehen und an welcher Stelle es Einsparmöglichkeiten gibt oder gehen Sie direkt zum Scheidungsauftrag.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei uns die Rechtsanwaltsgebühren nicht günstiger als bei anderen Anwälten sind. Wir rechnen nach dem RVG (RechtsanwaltsVergütungsGesetz). Allerdings beschränkt sich die Beauftragung auf das absolut notwendige Maß. Sie können selbstverständlich versuchen, mit jedem beliebigen Rechtsanwalt eine entsprechende Honorarvereinbarung zu treffen.

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht