Scheidung - Ehegattenunterhalt

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Der Unterhalt des Ehegatten im Scheidungsverfahren ist nach 2 Zeitabschnitten zu unterscheiden:

1. Der Unterhalt nach Trennung der Eheleute
2. Der Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung

Zu 1. Trennungsunterhalt.

Sobald die Ehegatten sich getrennt haben, regelt § 1361 BGB den Trennungsunterhalt. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen, der sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet.

Problem

Problematisch im Zusammenhang mit dem Trennungsunterhalt ist immer wieder, dass jedenfalls im Trennungsjahr, bis zur Zustellung des Scheidungsantrags, von dem bis dahin gar nicht oder nur geringfügig beschäftigten Ehegatten nicht erwartet werden kann, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Auch nach der Unterhaltsreform 2008 ist nicht erkennbar, dass sich insofern die Rechtsprechung geändert hätte.

Unterhalt kann aber nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem zumindest der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wurde, Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte zu erteilen.

Wichtiger Tipp Trennungsunterhalt:

Aus diesem Grunde ist es wichtig, unmittelbar nach Trennung einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und die Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit, in der der Gegner noch nicht zur Auskunft und Unterhaltszahlung aufgefordert wurde, wird später kein Unterhalt zu fordern sein.

Unterhalt wird ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem die Aufforderung zugestellt wurde, die Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Beispiel: dem Unterhaltsschuldner wird am 23.4.2011 ein solches Schreiben zugestellt. Er schuldet damit Unterhalt ab dem 1. April 2011.

Wichtig zum Ende Trennungszeit:

Der Trennungsunterhalt endet in dem Moment, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. Da es sich bei dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt um gänzlich verschiedene Unterhaltstatbestände handelt, ist es wichtig, dass unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung der neuen Ehe nachehelicher Unterhalt gefordert wird.

Zu 2. Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist von der eigentlichen Berechnung her nicht sehr unterschiedlich, zu dem Trennungsunterhalt. Nach der Unterhaltsreform des Jahres 2008 bestimmt die Vorschrift des § 1569 BGB, "dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, Ist er dazu außer Stande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften....."

Persönliche Anmerkung

Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Eigenverantwortung jedes Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung stärken. Nach meinem Dafürhalten wird dies aber von den Gerichten wenig bis gar nicht umgesetzt sondern die Rechtsprechung, die auch vor der Unterhalts Reform galt, wird schlicht fortgesetzt.

Es gibt dann aber verschiedene Unterhaltstatbestände. Der wichtigste Unterhaltstatbestand ist sicherlich der Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder gem. § 1570 BGB. Beim nachehelichen Unterhalt wird dann häufig problematisch, welche Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsgläubiger hat. Meist sind dies die Frauen und dann stellt sich die Frage, wieviel kann und muss die geschiedene Ehefrau arbeiten, um selbst ihren Bedarf decken zu können. Ebenfalls problematisch wird häufig die Frage sein, welche ehebedingten Nachteile hat die Ehefrau innerhalb der Ehe erlitten. Diese ehebedingten Nachteile werden immer über den Unterhalt, auch zeitlich unbegrenzt, auszugleichen sein.

Die Kriegsgebiete des nachehelichen Unterhalts

Der nacheheliche Unterhalt ist sicherlich der überschaubar Bereich in unserem Familienrecht und ein riesiges Kriegsgebiet. Die großen Streitfälle können wie folgt umschrieben werden:

- sind ehebedingte Nachteile vorhanden
- welche Erwerbsobliegenheit hat der Unterhaltsgläubiger
- Unterhaltsverwirkung durch verfestigte neue Partnerschaft
- Wohnwertvorteil
- Einkommen Selbständiger

Wenn sie Unterhaltsprobleme haben und anwaltliche Betreuung benötigen, können Sie gern anfragen, ob ich ihre Vertretung übernehmen kann. Dies wird sicherlich auch von den geographischen Gegebenheiten abhängig zu machen sein.

 

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