Ablauf der Scheidung vor Gericht

Ablauf der Scheidung vor Gericht - vdw08klein
Ablauf eines Scheidungstermins vor Gericht

vorab: ab dem 01.09.2009 gibt es keine Scheidungsurteile mehr. Es heißt jetzt Scheidungsbeschluss.Nur die vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren enden noch mit einem Urteil.

Der Gerichtstermin einer einvernehmlichen Scheidung ist meist eher technisch und aus Sicht der Eheleute sehr kurz. Dies liegt daran, dass der Anwalt alle wesentlichen Fragen vorher schriftlich mit dem Gericht geklärt hat. Je kürzer der Termin, desto besser anwaltlich vorbereitet war der Scheidungsantrag. Für die Eheleute, die häufig viele gemeinsame Jahre miteinander verbracht haben, ist es ein ganz besondere Tag. Für die Richter der Alltag. Der Gerichtstermin ist - bis auf die Beschlussverkündung selbst - nicht öffentlich. Zuschauer im Gerichtssaal sind also nicht erlaubt, wenn nicht beide Eheleute dem ausdrücklich zustimmen.

Nachdem die vor dem Gerichtssaal wartenden Parteien mit dem Rechtsanwalt hereingerufen werden, nimmt die Antragstellerseite idR aus Sicht des Richters zu seiner Linken Platz. Das Gericht wird die Personalien prüfen und der Personalausweis sollte daher mitgeführt werden. In einigen Fällen lässt sich das Gericht auch die Familienbücher im Original zeigen, die bitte auch vorsorglich mitgebracht werden.

Das Gericht muss im Termin nur 2 Fragen klären, die für einen Scheidungsbeschluss unabdingbar sind und gesetzlich vorgeschrieben sind:

1. Ist das Trennungsjahr abgelaufen?
2. Ist die Ehe zerrüttet, also sind beide Eheleute wirklich entschlossen sich scheiden zu lassen und geben beide der Ehe keine Chance mehr?

Zu dem Trennungsjahr sollten die Parteien übereinstimmend das erklären, was wahrheitsgemäß als Trennungszeitpunkt in dem anwaltlichen Scheidungsantrag geschrieben stand.

Exkurs Trennungsjahr:
Die Klärung des Trennungsjahres kann zu weiteren Fragen führen, wenn die Trennung und damit das gerade abgelaufene Trennungsjahr, noch innerhalb der ehelichen Wohnung/des Hauses stattgefunden hat. Hier muss das Gericht prüfen, ob eine echte Trennung stattgefunden hat. Diese liegt nur vor, wenn innerhalb der noch gemeinsamen Zeit beide Eheleute alle Lebensbereiche getrennt organisiert haben, also

a) getrennt voneinander geschlafen haben
b) getrennt eingekauft und gekocht haben
c) getrennt die Wäsche und Geschirr gewaschen haben und
d) auch sonst völlig alleinständig und keiner für den anderen gewirtschaftet
haben.

Dies kann bei gemeinsamen Kindern im Haushalt problematisch sein. Aufgedrängte geringe Gemeinsamkeiten (Putzen, Wäschewaschen usw.) stehen dem Getrenntleben aber nicht entgegen, ebenso wenig wie eine durch Kinder oder Krankheit bedingte notwendige Mitversorgung des Anderen. Auch pädagogisch bedingte, gegenüber den Kindern fortgesetzte Gemeinsamkeiten, lassen die rechtliche Trennung nicht entfallen. Zu den Fragen des Gerichtes sollten übereinstimmende Antworten kommen, da ansonsten das Risiko einer Klageabweisung mit sehr negativer Kostenfolge besteht.

Nach der Klärung der beiden Fragen oben, die in Form einer sog. persönlichen Anhörung der Parteien nach § 128 FamFG erfolgt, wird das Gericht den Versorgungsausgleich (VA) erörtern.

Ausnahmen:
- die Eheleute haben ein notariellen Vertrag geschlossen, mit dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde (§ 6 I VersAusglG)
- die Ehezeit hat noch keine 3 Jahre angedauert und keiner der Ehepartner beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleiches (§ 3 III VersAusglG)

Wenn der Versorgungsausgleich also durchzuführen ist, werden die einzelnen Auskünfte der verschiedenen Rententräger besprochen und das Gericht stellt einen Vorschlag vor, der anhand eines EDV-Programms errechnet wurde. Dieser kann u.U. von meinem Vorschlag abweichen, da unterschiedliche Rechenprogramme am Markt sind. Kein Richter oder Anwalt berechnet den Versorgungsausgleich per Hand. Dazu ist es zu kompliziert (wir sind in Deutschland). Die Ausgleichszahlungen des einen Ehegatten zu Gunsten des anderen werden natürlich erst im Rentenalter wirksam. Nach dem neuen Recht (ab dem 1. September 2009) werden die einzelnen Ansprüche der Eheleute nicht mehr gegeneinander saldiert.das Familiengericht wird jedem einzelnen Anspruch des jeweiligen Ehepartners teilen. Eine Saldierung findet erst durch die Rententräger selbst statt, und auch nur dann, wenn es sich um gleiche Ansprüche beider Eheleute handelt.

Exkurs Versorgungsausgleich:
Ausgeglichen werden nur die Ansprüche, die innerhalb der Ehe erworben wurden, wozu es 2 Stichtage gibt, die Beginn und Ende definieren.

Beginn ist der erste Tag des Monats, in dem geheiratet wurde und
Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich ist gem. § 3 I VersAusglG der letzte Tag des Monats, der dem Scheidungsantrag vorausgeht.

Beispiel:
Hochzeit 12.07.1989
Scheidung eingereicht am 17.04.10
Zeitraum für den Versorgungsausgleich ist somit der 01.07.1989 - 31.03.2010)

Nicht maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist der Zeitpunkt der Trennung.
Lange Trennungsphasen lassen also den Versorgungsausgleich im Hintergrund weiterlaufen

Persönliche Anmerkung: unterschätzen Sie den Wert des Versorgungsausgleiches nicht. Wenn Sie zum Beispiel einen Rentenanspruch bei der deutschen Rentenversicherung von 100,00 € monatlich kaufen wollten, müssten sie dafür einen Betrag von rd. 25.000,00 € hinlegen.

Ist der Versorgungsausgleich geklärt wird das Gericht die Öffentlichkeit herstellen (draußen leuchtet meist ein anderes Signal auf oder es wird über Lautsprecher angesagt) und den Scheidungsbeschluss verkünden. Einige Richter lassen die Parteien und Anwälte dazu aufstehen, einige auch nicht.

Nach der Beschlussverkündung kann, wenn beide Parteien einen eigenen Anwalt haben, was in einvernehmlichen Scheidungen die Ausnahme sein wird, der Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dann wäre die Scheidung bereits im Gerichtstermin rechtskräftig abgeschlossen. Ist nur ein Anwalt vor Ort, geht dies meist nicht (Ausnahme: der Richter geht mit dem nicht anwaltlich vertretenen Ehepartner in die Geschäftsstelle und dort wird der Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erklärt. Diesen Umstand nehmen aber Richter nicht gern auf sich). Kann kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, läuft die Rechtsmittelfrist für das Rechtsmittel (Beschwerde) von einem Monat ab dem Datum, und zudem der Scheidungsbeschluss zugestellt wurde. Dies wird in ca. 14 Tage nach dem Gerichtstermin sein. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird eine Beschlussausfertigung mit dem Rechtskraftvermerk beantragt. Dies werde ich alles für Sie veranlassen und Ihnen nach Erhalt den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss per Post zusenden.

Im Scheidungstermin wird nur das besprochen, was die Parteien dem Gericht zur Entscheidung angetragen haben. Ist im Scheidungsantrag zu dem Unterhalt, dem Sorgerecht oder dem Zugewinn nichts gesagt bzw. nichts beantragt, wird sich das Gericht auch nicht damit beschäftigen oder dies von sich aus ansprechen.

Die Ausnahme ist bei einigen Richtern die Frage des Umgangs mit minderjährigen Kindern sein und der Hinweis darauf, dass bei Problemen und die Jugendämter zur Hilfestellung aufgefordert sind. Einige Richter fragen danach, ob dieser Umgang problemlos klappt und lassen es sich schildern und belehren über die Hilfsmöglichkeiten der Jugendämter. Dies ist auch ihr gesetzlicher Auftrag und ihr Recht.

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht