Scheidungsantrag vor Ablauf Trennungsjahr

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Scheidungsantrag vor Ablauf Trennungsjahr
Wir reden hier nicht von einer Härtescheidung nach § 1565 II BGB.

Immer wieder ist davon zu hören, dass der Scheidungsantrag bereits 2,3 oder sogar 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden kann, da das Trennungsjahr ja bei dem in Zukunft liegenden Gerichtstermin ja abgelaufen sein wird, da deser frühestens in ein paar Monaten stattfinden wird.

Vorsicht!! Das gilt allenfalls bei einvernehmlichen Scheidungen.

Bei streitigen Scheidungen nach § 1565 I BGB muß das Trennungsjahr im Moment der Rechtshängigkeit bereits abgelaufen sein. Es droht ansonsten die teure Abweisung der Scheidungsklage. Wenn Sie damit rechnen müssen, dass der Ehepartner Ihnen etwas Schlechtes will, warten Sie unbedingt das Trennungsjahr vollständig ab. Denken Sie auch daran, den Trennungstermin notfalls beweisen zu können, was bei zeitweiliger Trennung in der Ehewohnung nicht ganz einfach sein kann.

Wenn Anwaltskollegen etwas anderes behaupten, seien Sie vorsichtig!

Ein Tipp für Kollegen bei PKH-Beantragung:

bei vorgeschalteten PKH-Anträgen braucht das Trennungsjahr erst mit tatsächlicher Zustellung an die Gegenseite abgelaufen sein. Vorsichtshalber beantragen, über den PKH-Antrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres entscheiden. Das Gericht muß dies berücksichtigen.

Dazu aus der Praxis:

Der zu früh eingereichte Scheidungsantrag

Der Fall: In einer streitigen Scheidung war das Trennungsjahr bei Rechtshängigkeit noch nicht abgelaufen. Der Antragsgegner wehrt sich gegen die Scheidung und der Scheidungsantrag wird vom Gericht abgewiesen. Der Antragsteller geht in die Berufung und denkt, dann gewinne ich eben in der Berufung. Dann ist das Trennungsjahr allemal abgelaufen.

Ein Denkfehler! Jedenfalls was die Kosten angeht

Der Antragsteller wird möglicherweise erreichen können - da nunmehr das Trennungsjahr abgelaufen ist - dass das OLG gemäß § 629 b ZPO an das Familiengericht zurückverweist. Dann kann zwar geschieden werden, aber der Antragsteller trägt alle Kosten, auch die der Berufung. Und das wird teuer.

Dazu

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 11 UF 4188/95

Wird ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt und weist das Familiengericht den Antrag deswegen zurück, so trägt der Antragsteller auch dann in analoger Anwendung des § 97 Abs.2 ZPO die vollständigen Kosten des Berufungsverfahrens, wenn während der Anhängigkeit des Verfahrens bei dem Berufungsgericht das Trennungsjahr abläuft und das Berufungsgericht die Sache nach § 629b Abs. 1 ZPO an das Familiengericht zurückverweist.

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht