Namensrecht nach Scheidung

Allgemeine Informationen zu Namensänderungen nach Scheidung

Der Partner, dessen Geburtsname nicht Familienname (Ehename) geworden ist, hat nach der Scheidung folgende Möglichkeiten:

- Er kann den Ehenamen übernehmen (geschieht automatisch)

- Er kann den Ehenamen mit dem Geburtsnamen übernehmen (Voranstellen oder anfügen)

- Er kann seinen Geburtsnamen wieder annehmen

- Er kann dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen (Mädchenname oder Name aus erster Ehe)

- Er kann den Namen aus der vorangegangenen Ehe wieder annehmen;

- Er kann den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat

- dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen - dies darf nur zu einem höchstens zweigliedrigen neuen Namen führen (z.B. Müller-Lüdenscheid)

- Er kann einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen widerrufen.

Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.

Verfahrensablauf

Die Ehe muss durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden worden sein. Der Standesbeamte bescheinigt die Erklärung der Namensänderung, wenn dieser das Familienbuch führt und Ihre Erklärung als wirksam entgegennimmt. Sie erhalten dann eine Bescheinigung über die Namensänderung. Ist der Standesbeamte für die Führung des Familienbuchs nicht zuständig, so leitet er Ihre Erklärung an den Familienbuchführer weiter. Sie erhalten dann
von dort eine Namensänderungsurkunde.

Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis
- bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Familienbuch führt: zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil;

- bei Vorsprache beim Wohnsitzstandesamt:
die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit eingetragener Scheidung oder die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch und das rechtskräftige Scheidungsurteil

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht