Scheidungskosten in der Steuererklärung
Scheidungskosten können außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht sein. Dazu müssen diese Kosten außergewöhnlich und zwangsläufig sein. Dies ist für die Kosten des eigentlichen Scheidungsverfahrens regelmäßig gegeben.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ein Teil der Aufwendungen in Verbindung mit der Scheidung steuerlich geltendgemacht werden, wenn dieser Teil die zumutbare Belastung übersteigt. Der Umfang der zumutbaren Belastung ist in § 33 Einkommensteuergesetz geregelt und hängt von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, der Veranlagungsform und der Zahl der Kinder ab.
Sie beträgt zwischen 1 und 7% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Die mit der Scheidung und den Versorgungsausgleich zusammenhängenden Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) sind idR außergewöhnliche Belastungen.
Dagegen sind z.B. Anwaltskosten, die mit einem Streit über den Zugewinnausgleich zusammenhängen, steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt selbst dann nicht, wenn die Entscheidung über den Zugewinnausgleich im Verbund mit dem Scheidungsverfahren gefällt wird. Dies ist eine relativ neue Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 2005.
Außergewöhnliche Belastungen sind auch Kosten für ein Mediationsverfahren. Jedenfalls dann, wenn die Mediation in einem notariellen Vertrag endet und die Ehe nach der Mediation geschieden wird.
Prozesskosten sind dann nicht steuerlich absetzbar, wenn sie freiwillig übernommen wurden, da hier die Zwangsläufigkeit fehlt. Aus steuerlicher Sicht ist insofern davon abzuraten, eine abweichend vom Ergebnis erzielte Kostenfolge zu übernehmen.
Steuerlich nicht anerkennungsfähig sind zudem mit der Scheidung zusammenhängende Kosten wie: Umzug, Bezug einer neuen Wohnung, Einrichtung der neuen Wohnung, Namensänderung, Testaments Änderung, die Detektivkosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess.
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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht