Scheidungskosten besser steuerlich absetzbar

Ich werde immer wieder gefragt, wie die Scheidungskosten steuerlich zu behandeln sind. Um es vorwegzunehmen, in den wenigsten Fällen werden sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens steuerlich deutlich auswirken. Nur wenn wirklich hohe Kosten im Bereich von mehreren 1000 € anfallen, kann mit einer steuerlichen Entlastung gerechnet werden.

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens können steuerlich nur geltendgemacht werden, wenn die so genannte persönliche Belastungsgrenze des § 33 Einkommensteuergesetz überstiegen ist.

Dies wird häufig nicht der Fall sein, da diese persönliche Belastungsgrenze recht hoch liegen kann (zwischen 1 - 7 % des Gesamteinkommens) und dagegen die Kosten eines Scheidungsverfahrens oftmals diese Grenze nicht überschreitet.

Wie die persönliche Belastungsgrenze ausgerechnet werden kann, werde ich unten noch mit einer Verlinkung auf einen Rechner bei der BKK24 darstellen.

Es gibt aber eine steuerliche Verbesserung durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes. Das am 12.5.2011 verkündete Urteil (VI R 42/10) des Bundesfinanzhofes gibt die ursprüngliche Praxis auf, dass bislang nur die Verfahrenskosten für die eigentliche Scheidung und den Versorgungsausgleich im Zwangsverbund steuerlich absetzbar waren. Die Kosten für die weiteren streitigen Folgesachen wurden bislang von der Finanzverwaltung nicht als steuerlich absetzbar anerkannt, da diese Verfahren von den Finanzämtern als freiwillig und damit nicht als zwangsläufig angesehen worden. Diese alte Auffassung habe ich schon immer für sehr willkürlich und kaum nachvollziehbar gehalten.

Nach dem oben zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes hat sich dies geändert. Nunmehr sind die Kosten aller streitigen Familienverfahren steuerlich zu berücksichtigen (jedenfalls wenn die oben genannte persönliche Belastungsgrenze überschritten ist). Somit können nun auch Verfahren über den Unterhalt für die Eheleute, den Kindesunterhalt, Verfahren über die Wohnungszuweisung, Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren und streitige Verfahren über den Zugewinnausgleich steuerlich geltendgemacht werden. Auch die in diesen Verfahren entstehenden Kosten sind nunmehr außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts.

Die Finanzverwaltung macht zwar die Einschränkung, dass die Führung solcher Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bieten musste und nicht mutwillig sein durfte. Diese Einschränkung halte ich für unmaßgeblich, da in Familienverfahren fast immer davon ausgegangen werden kann, dass ein Prozesserfolg genauso wahrscheinlich ist, wie ein Prozessverlust.

Die BKK24 hat einen Rechner online gestellt, mit dem die persönliche Belastungsgrenze errechnet werden kann.

RECHNER PERS. BELASTUNGSGRENZE

3 Beispiele:

Verheiratet, 1 Kind, Jahreseinkommen 33.000 EUR = pers. Belastungsgrenze 990,00 EUR.

Verheiratet, 3 Kinder, Jahreseinkommen 66.000 EUR = pers. Belastungsgrenze 1.320,00 EUR.

unverheiratet, keine Kinder, Jahreseinkommen 52.000 EUR = pers. Belastungsgrenze 3.120,00 EUR.

Einfach nur noch einmal zur Verdeutlichung: je geringer die persönliche Belastungsgrenze ist, desto eher können die Scheidungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Je höher die persönliche Belastungsgrenze ausfällt, desto weniger können die Scheidungskosten steuerlich eine Rolle spielen.

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht