Unterhalt Minderjährige

Suchen Sie auch im Blog

Häufig taucht die Situation auf, dass ein Titel über Kindesunterhalt des bislang minderjährigen Kindes besteht, dieses Kind aber volljährig geworden ist. Immer wieder werden mir dann die Fragen gestellt:

Gilt dieser Titel nach Volljährigkeit weiter?
Wer kann was daraus vollstrecken?
Wie und durch wen kann dieser Titel geändert werden?
Grundsätzlich sind Unterhaltstitel zeitlich nicht befristet. Damit erlischt dieser Titel auch nicht bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Ein Unterhaltstitel endet erst dann, wenn das Kind eine abgeschlossene Ausbildung hat oder finanziell eine eigenständige Lebensposition erreicht hat.

Grundsätzlich ist damit zu sagen:

Ein zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes ausgestellter Unterhaltstitel gilt auch nach Vollendung der Volljährigkeit des Kindes weiter.

Dies ist die herrschende Auffassung.

Nur das OLG Hamm vertritt eine abweichende Meinung und hat in einem Beschluss des Jahres 2005 verlangt, dass ein volljähriges Kind sich für Unterhaltsleistungen nach der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen muss.

Wer aus dem Titel vollstrecken kann, hängt davon ab, wer den Titel erwirkt hat. Dies unterscheidet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Titel erwirkt wurde.

Die Eltern waren noch nicht rechtskräftig geschieden.
In diesem Falle hat der Elternteil, der das Kind betreute, im Prozeßstandschaft für das Kind geklagt und ist somit Inhaber des Titels. Es ist aber nicht mehr Inhaber des Anspruchs und damit muss der Titel auf das Kind umgeschrieben werden.

Die Eltern waren bereits rechtskräftig geschieden.
In diesem Falle reden wir nicht von Prozeßstandschaft, sondern das Kind hat selbst geklagt und wurde durch den betreuenden Elternteil gesetzlich vertreten. Der Titel lautet somit auf das Kind selbst und das Kind kann auch nach Volljährigkeit aus diesem Titel vollstrecken.

Rückstände

Zu beachten ist auch, dass Unterhaltsrückstände, die noch während der Minderjährigkeit entstanden sind, jetzt nur noch von dem volljährigen Kind, aber nicht mehr von dem Elternteil geltend gemacht werden können.

Titeländerung

Wenn der Titel geändert werden soll, sei es vom Kind oder von dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist dies nur mittels Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich. Die erforderliche wesentliche Änderung liegt in der Regel vor. Sie ist bereits gegeben durch Eintritt der Volljährigkeit, womit auch die nächste Altersstufe der DDT erreicht wird. Meist kommt hinzu, dass mit Volljährigkeit auch der andere Elternteil bar unterhaltspflichtig wird.

Vollstreckung

Was macht man nun, wenn das volljährige Kind aus dem alten Unterhaltstitel vollstreckt und man selbst der Auffassung ist, weniger oder gar keinen Unterhalt zu schulden.

Richtig wäre, unmittelbar mit Eintritt der Volljährigkeit einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und die Unterhaltsfrage dort prüfen zu lassen. Sollten sich Veränderungen ergeben, wäre die Abänderungsklage der sichere Weg. Ist dies verabsäumt worden und die Zahlung auf Unterhalt einfach eingestellt worden, wird das Kind vollstrecken. In diesem Falle gibt es die Vollstreckungsgegenklage oder die Abänderungsklage.

 

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht