Unterhalt für die Eltern und Erhöhung Selbstbehalt

Wenn Kinder an ihre Eltern Unterhalt zahlen sollen, wird dies meist von der öffentliche Hand geltend gemacht, weil Sozialleistungen für die Heimunterbringung der Eltern zugeschossen werden müssen, da die Rente nicht ausreicht.

Sodann stellt sich die Frage, welchen Selbstbehalt die Kinder gegenüber diesen Forderungen geltend machen können.

Nach einer Rechtsprechung des BGH kann dieser Selbstbehalt eigentlich nicht mit einem festen Betrag angesetzt werden, sondern er ist vom Richter nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Elternunterhalt ein rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteter Anspruch zugrunde liegt (§ 1609 Nr. 6 BGB) und dass sich das Kind in den meisten Fällen in seiner Lebensplanung nicht auf eine Unterhaltsleistung an seine Eltern eingestellt hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Kind über Steuern und Sozialabgaben bereits zum Einkommen der älteren Generation beiträgt. In den meisten Leitlinien der OLG`s ist ein Mindestselbstbehalt von 1.400,00 Euro festgeschrieben. Dieser kann im Einzelfall nach den oben geschilderten Kriterien erhöht werden. In diesem Mindestselbstbehalt sind Kosten für die Unterkunft und Heizung von 450,00 Euro enthalten. Bei höheren Wohnkosten ist der Selbstbehalt entsprechend raufzusetzen. Ein Umzug der Kinder in eine billigere Wohnung ist bei Elternunterhalt regelmäßig unzumutbar. Werden weniger Mietkosten aufgewendet, kürzt dies nicht den Selbstbehalt, da es den Kindern überlassen bleiben soll, wie sie ihre Geldmittel verwenden.

Faustregel: Den unterhaltspflichtigen Kindern muss zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen dem Selbstbehalt und dem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben. Die Leitlinien de OLG`s formulieren das meist so, dass sie bei dem Elternunterhalt nur noch den Mindestselbstbehalt von 1.400,00 Euro festsetzen zuzüglich 50% der Differenz zu bereinigten Nettoeinkommen.

Beispiel:

Das bereinigte Nettoeinkommen des pflichtigen Kindes beträgt 2.000,00 Euro. Der Mindestselbstbehalt beträgt 1.400,00 Euro. Die Rechnung ergibt einen Selbstbehalt in diesem Beispielsfall von 1.700,00 Euro (1.400,00 plus ½ (2.000,00 – 1.400,00)).

In Einzelfällen kann der Selbstbehalt noch weiter erhöht werden, wenn besondere Belastungen der Unterhaltspflichtigen z.B. durch sehr gehobene Lebensstellung hervorgerufen wurden. Auch die Finanzierung eines Familieneigenheims wird in die Berechnung mit einzubeziehen sein.

Streitig ist immer wieder, wie das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes überhaupt berechnet wird. Zunächst sind natürlich alle anfallenden Steuern abzuziehen. Neben Krankenvorsorge werden auch tatsächlich erbrachte Zahlungen für die Alterversorgung berücksichtigt. Wenn es tatsächlich gezahlt wird, werden bis zu 25% des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge zu berücksichtigen sein. Abzugsfähig sind ferner vorrangige Unterhaltsbelastungen für Kinder oder Ehegatten. Titulierter Ehegattenunterhalt ist in Höhe des Titels abzuziehen. Unterhaltsberechtigte Kinder des pflichtigen Kindes sind entsprechend der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen. Schulden sind unter einer erforderlichen Gesamtabwägung (Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung, Grund, Höhe und Kenntnis der Unterhaltsschuld) einzubeziehen. Hier ist ein großzügiger Maßstab angebracht. Dies gilt insbesondere für Schulden, die vor Kenntnis der Unterhaltspflicht an die Eltern aufgenommen wurden. Schulden die erst danach begründet wurden, sind sorgfältig zu prüfen.

Vermögensbildende Ausgaben sind als Altervorsorge vorweg abzuziehen, weil sie dem eigenen Unterhalt dienen. Dies gilt z.B. für das Familieneigenheim, was das Alter sichern soll. Dies gilt auch für eine Lebensversicherung, auch eine Kapitallebensversicherung und Abzahlungen für eine vermietete Eigentumswohnung.

Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes

Sodann stellt sich die Frage, wenn der Pflichtige aufgrund eigenen Einkommens nicht leistungsfähig ist, ob er sein vorhandenes Vermögen für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern einsetzen muss. Diese Obliegenheit, den Vermögensstand einzusetzen, besteht dann nicht, wenn das Vermögen für den eigenen Unterhalt gebraucht wird oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenen Nachteil verbunden wäre. Eine Verwertung kommt nicht in Betracht, wenn dadurch der Unterhaltspflichtige von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten wäre, die er zur Erfüllung eigener Ansprüche (Schulden oder Unterhalt) benötigt. Dies gilt insbesondere für das Familieneigenheim. Dies gilt aber auch für Wertpapiere, Fondbeteiligung, Sparvermögen (wenn es zusätzlich der Altersversorgung dient) usw. Zusätzlich gibt es ein individuelles Schonvermögen, so dass in der Regel Vermögen unter 100.000,00 Euro nicht für den Elternunterhalt einzusetzen sind.

Wie wird der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen Kindes berücksichtigt?
Problematisch ist zudem, wie Ehegatten des Unterhaltspflichtigen Kindes in diese Berechnung einzubeziehen sind. Ist der Ehegatte selbst nicht erwerbstätig, also unterhaltsbedürftig, ist sein Familienunterhalt als Zahlbetrag bei der Bereinigung des Nettoeinkommens vorweg abzuziehen. (Der Familienbedarf beträgt grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens ohne Ansatz eines Erwerbstätigenbonus, mindestens aber 1.050,00 Euro).

Verfügt dagegen der Ehegatte über ein höheres Einkommen als der gegenüber den Eltern Unterhaltspflichtige, ist zu prüfen, ob über den Familienunterhalt des Ehegatten der Selbstbehalt des Pflichtigen ganz oder teilweise gedeckt ist. Der Grund liegt darin, dass der Unterhaltspflichtige zum Familienunterhalt beitragen muss, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht.

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht