Unterhalt nur noch maximal 5 Jahre lang?

Die mit Abstand häufigsten Frage, die derzeit bei mir aufläuft ist,

Wie lange muss ich nach der Unterhaltsreform 2008 noch nachehelichen Unterhalt zahlen?

Im Wesentlichen musste ich diese Fragen mit Schulterzucken beantworten. Nach einer ersten Auswertung des Schriftums kann man der Sache vielleicht doch etwas näher kommen.

Auf keinen Fall ist die Befristung des Unterhaltes schematisch an die Dauer der Ehe anzuknüpfen. Vielmehr wird man die komplizierte Frage beantworten müssen, inwieweit wurde innerhalb der Ehe eine wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit der Ehegatten aufgebaut und welcher Zeitraum ist notwendig, um die Rückabwicklung dieser Abhängigkeiten zu erreichen. Damit ist der Zeitraum der wirtschaftlichen Entflechtung gemeint, also die Zeit, bis der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich wirtschaftlich und psychisch auf den Wegfall des Unterhaltes eingestellt hat. Er muss seine wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht haben bzw. hätte erreichen können und etwaig entstandene ehebedingte Nachteile müssen ausgeglichen sein. Hier sprechen wir von einer Schonfrist.

Die Befristung muss also so bemessen sein, dass sich der Unterhaltsberechtigte auf seine neuen Lebensumstände einstellen kann. Dabei ist konkret darauf abzustellen, wie lange und wie intensiv die Eheleute ihre beiderseitigen Lebenspositionen auf einander eingestellt haben, sie sich gemeinsam auf ein Lebensziel ausgerichtet haben und wie nachhaltig die gegenseitige Verflechtung und Abhängigkeit gewesen ist. Ferner ist zu untersuchen, wie sich dies auf die Erwerbsbiografie des Berechtigten ausgewirkt hat. Dabei gibt es dann wieder konkrete Anhaltspunkte wie z.B. die

- Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt,
- das Alter und
- der Gesundheitszustand,
- die Art und die Dauer der früheren Berufstätigkeit,
- die Dauer und Unterbrechung der Berufstätigkeit
- der Zeitaufwand für erforderliche Integrationsmaßnahmen in das Arbeitsleben.

Die Ehedauer wird immer dann wenig Gewicht haben, wenn die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute und das schützenswerte Bedürfnis nach Absicherung durch Unterhalt, gering zu bewerten ist. Es wird zu beachten sein, ob bereits während der Trennung oder sogar schon während des Zusammenlebens eine Entflechtung der Lebensverhältnisse stattgefunden hat.

Ich habe jetzt Aussagen von Richtern, teilweise von Richtern am OLG gehört und gelesen, die eine Befristung auf maximal noch fünf Jahre für vorstellbar halten. Ein längerer Zeitraum würde nicht dem Kriterium entsprechen, dass eine wirtschaftliche und sonstige Entflechtung der Eheleute hinter dem Gedanken des Gesetzes steht. Ein längerer Zeitraum würde stattdessen nur für eine weitere Verflechtung sorgen.

Ich kann nicht sagen, ob alle Richter und Gerichte in diesem Sinne argumentieren werden. Dies würde natürlich bedeuten, dass die maximale Befristung noch fünf Jahre beträgt. Dabei wird sicherlich auch zu berücksichtigen sein, wie lange der Unterhalt schon gezahlt wird. Generell kann man sagen, dass jeder Fall anders sein wird und allgemein gültige Regeln nicht aufstellbar sind.

In jedem Falle wird derjenige , der keinen Unterhalt mehr zahlen will oder nur noch eine begrenzte Zeit Unterhalt zahlen will, erheblichen Sachvortrag zur Ehe, zu seiner eigenen Situation und zur Situation der Gegenseite erbringen müssen.

Auch die Gegenseite, die weiterhin ihren Unterhalt haben will, wird sehr detailliert dagegen vortragen müssen. Für alle Beteiligten, also die Mandanten und Anwälte werden aufwändigere Zeiten anbrechen.

 

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht