Ferientätigkeit von Schülern/Studenten

Die Frage taucht von Eltern, deren Kinder außerhalb studieren und nebenbei jobben, immer wieder auf: Muß ich trotz des Jobs meines Kindes noch den vollen Unterhalt zahlen?

Dazu etwas grundlegendes:

Schülern und Studenten wird eine Ferienbeschäftigung bzw. ein Zuverdienst während der Studienzeit grundsätzlich nicht zugemutet. Neben der Schule bzw. dem Besuch der Universität trifft sie keine Erwerbsobliegenheit. Der Schulbesuch und das Studium sind grundsätzlich wie eine hauptberufliche Tätigkeit anzusehen. Deshalb ist jede Nebentätigkeit überobligationsmäßig. Die Anrechnung von etwaigem Einkommen, das auf Dauer ein großzügig bemessenes Taschengeld übersteigt, beurteilt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. § 1577 Abs. 2 BGB findet seinem Rechtsgedanken nach Anwendung. Übersteigen die Einkünfte des Studenten den nach üblichen Maßstäben zu bemessenen vollen Studentenbedarf, kommt es auf die Höhe der Einkünfte an. Übersteigen die Einnahmen also ein großzügig bemessenes Taschengeld nicht, bleiben sie anrechnungsfrei. Bei einer nachhaltig und im festen Angestelltenverhältnis ausgeübten Tätigkeit kommt eine Anrechnung von einem Drittel des Nettoverdienstes in Betracht. Auch eine hälftige Anrechnung ist nicht zu beanstanden.

Sind die finanziellen Verhältnisse der Eltern beengt, stellt sich die Frage, ob es dem Studenten nicht möglich ist, ohne Gefährdung des Ausbildungszweckes selbst etwas zu seinem Unterhalt beizutragen. Das lässt sich aus dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1618a BGB) folgern. Sind die finanziellen Verhältnisse überdurchschnittlich gut, so spricht das für eine Nichtanrechenbarkeit der Nebeneinkünfte.

Das OLG Hamm hat z.B. bei einem Musikpädagogik-Studenten die Erteilung von vier Wochenstunden Musikunterricht für zumutbar gehalten. Dabei ist nicht nur auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern, sondern auch darauf abgestellt worden, dass diese Nebentätigkeit eine sinnvolle Ergänzung des Studiums darstellt und vom Ausmaß her nicht übermäßig belastend für den Studenten ist. In Examensnähe ist das sicher anders.

Eine Reaktion zu “Ferientätigkeit von Schülern/Studenten”

  1. Folefak Kenfak

    Bewerbung auf die Stelle als Werkstudent bzw. Ferienhelfer.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit bewerbe ich mich bei Ihnen um einen Platz für den Ferien.
    Da ich eine neue berufliche Herausforderung anstrebe, möchte ich die Chance, mich als Werkstudent oder Ferienhelfer zu bewerben, hiermit nutzen.

    Aufgrund meines beruflichen Fähigkeiten bin ich davon überzeugt, für diese Tätigkeit geeignet zu sein.

    Seit Oktober 2007 bin ich als Student im Bereich Elektrotechnik/Maschinenbau hier an der Technische Universität Cottbus tätig und konnte dort zahlreiche Erfahrungen im Bereich der Industrie sammeln.

    Ich ein Fachgymnasium besucht und seit 2005 habe ich das Fachabitur im Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen.

    Meine Stärken liegen in einer methodischen und selbständigen Arbeitsweise. Sowie auch meine sozialen Fähigkeiten im Team, meine Zuverlässigkeit und Organisationsfähigkeit.

    Wenn ich fachlich Ihren Ansprüchen genüge, dann möchte ich Sie gerne in einem Gespräch von meinen persönlichen Fähigkeiten überzeugen.

    Mit freundlichen Grüßen

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