Lottogewinn und Unterhalt
Es stellt sich die Frage, wonach der Jackpot-Gewinner, der vorher 2.000 EUR im Monat verdiente und sich nun endlich scheiden lassen kann, künftig Unterhalt zahlen muß. Unterstellen wir mal, eine Zugewinngemeinschaft besteht aufgrund eines Ehevertrages nicht:
Für die Höhe des Ehegattenunterhalts nach §§ 1361, 1569 ff. BGB kommt es auf den während der Ehe erreichten Lebensstandard (die ehelichen Lebensverhältnisse) an. Deshalb kann ein Lottogewinn eines Ehegatten, der drei Monate vor der Trennung der Eheleute anfällt, sehr wohl noch die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen. Es ist zu prüfen, ob sich nach dem Lottogewinn die Konsumsituation der Familie wesentlich angehoben hat. Dann ist dies bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (OLG Frankfurt).
Für den scheidungswilligen Lottogewinner gilt daher:
– so schnell wie möglich die Scheidung einreichen
– nichts vom Gewinn in der Familie ausgeben
umgekehrt für den Ehepartner des Gewinners gilt:
– die Scheidung unbedingt verzögern
– möglichst rasch wesentlich luxeriösere Lebensverhältnisse schaffen
Ein ganz anderes „Problem“ ist der Zugewinn. Natürlich fällt der Lottogewinn bei bestehender Zugewinngemeinschaft in den Zugewinnausgleich und 1/2 des Zugewinns muß von dem Lottogewinner ausgeglichen werden.
Am 1. September 2007 um 15:46 Uhr
Hallo,
kein Kommentar, aber eine Frage?
Wie sieht die Rechtsprechnung aus, wenn die Summe in der Trennungsjahr gewonnen wird??