Nachtarbeitszuschläge

Krankenhausmitarbeiter, Polizisten, Feuerwehrleute usw. fragen immer wieder, ob nicht ihre Zuschläge im Unterhaltsrecht unberücksichtigt bleiben, da dies doch Erschwerniszulagen sind.

Dazu gilt folgendes: Zum Arbeitseinkommen gehören grds. alle Leistungen des Arbeitgebers, die ihm im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden. Dazu zählen auch Zulagen und sonstige Nebenleistungen. Deshalb sind auch Nachtarbeitszuschläge grundsätzlich dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zuzurechnen, soweit die Nachtarbeit nach Art und Umfang nichts Außergewöhnliches für den Arbeitnehmer darstellt. Dies ist z.B. bei den o.g. Personen wie Polizeibeamten, Krankenschwestern oder in Verkehrsbetrieben Tätigen der Fall.

Eine Ausnahme sah das OLG München hat für einen Zeitungsdrucker.Es vertrat den Standpunkt, dass nur 2/3 der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge dem Einkommen zuzurechnen seien. 1/3 solle dem Unterhaltsverpflichteten als Ausgleich für die erhebliche Mehrbelastung verbleiben. Wer die Belastung der Nachtarbeit und der Spätschicht auf sich nehme, soll durch den Mehrverdienst in die Lage versetzt werden, sich als Ausgleich eine etwas aufwendigere Freizeit- und Erholungsgestaltung leisten zu können.

Dieser Gedanke kann für andere Berufsgruppen ebenfalls herangezogen werden, die nicht im Schichtdienst arbeiten, sondern regelmäßig nur nachts arbeiten müssen.

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