Privatschule

Es gibt immer wieder die Frage, ob sich der Unterhaltsschuldner an den erheblichen Kosten einer Privatschule beteiligen muß. Dazu gilt:

An diesem Zusatzbedarf hat sich der Unterhaltspflichtige immer dann unzweifelhaft zu beteiligen, wenn er mit dem Besuch der Privatschule einverstanden gewesen ist.

War er aber nicht einverstanden, so müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit seine Zahlungspflicht zu bejahen wäre. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Unterhaltspflichtigen, nur den Normalunterhalt zu zahlen und den Gründen für den Besuch der Privatschule müssen zu dem Ergebnis führen, dass die zusätzliche Zahlung zwingend geboten ist, so die Gerichte. Die Notwendigkeit, eine Privatschule zu besuchen, wird häufiger mal gegeben sein, wenn sich das Kind im Ausland aufhält. Zu prüfen ist dann immer, inwieweit sich auch der betreuende Elternteil an den Kosten der Privatschule zu beteiligen hat, der ja eigentlich nur Unterkunft und Betreuung schuldet.

Leben die Eltern noch zusammen oder zwar getrennt, aber haben beide das Sorgerecht gemeinsam, ist die Frage, ob das Kind eine Privatschule oder ein teures Internat besuchen soll, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Diese Entscheidung müssen die Eltern daher gemeinsam treffen. Können sich die Eltern nicht einigen, muss ggfls nach § 1628 BGB vorgegangen werden.

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