Prostitution und Unterhalt

Die Frage taucht mal auf, ob der Mann von seiner Frau Unterhalt verlangen kann, da er wußte und auch nachweisen kann, dass seine Frau regelmäßig der Prostitution nachging. In dem Fall wußte der Mann bereits vor Trennung davon und billigte es auch.

Die Ausübung der Prostitution ist unterhaltsrechtlich eine unzumutbare Tätigkeit (OLG München). Grundsätzlich darf also niemand unter Druck gesetzt werden, damit er auch weiterhin der Prostitution nachgeht. Es besteht daher keine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit zur Ausübung der Prostitution.

Wenn der Mann es aber z.B. nicht wußte, muß er dann vielleicht Unterhalt zahlen?

Muß er nicht: Prostitution führt in der Regel zur Versagung eines Unterhaltsanspruches. So stellt die Aufnahme der Prostitution ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB dar, so dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ausgeschlossen ist (OLG Hamm).

10 Reaktionen zu “Prostitution und Unterhalt”

  1. Ralf

    Aber wie ist folgender Fall?:

    Mann lernt sogenannte „Gelegenheitshure“ kennen, er weiß also von ihrer „Nebentätigkeit“. Beide verlieben sich, Frau (45 Jahre) gibt diese „Nebentätigkeit“ auf, sie heiraten.
    Mann möchte, dass Frau, auch auf Grund ihrer akuten gesundheitliche Probleme (Verkrümmung der Wirbelsäule) nur noch Hausfrau ist. Frau kommt diesem Wunsch nach.

    Während der Ehe stellt sich heraus, daß der Mann Alkoholiker ist. Der Mann erklärt sich zwar bereit, eine Therapie zu machen, doch die Frau kommt dahinter, daß er doch ab und zu heimlich trinkt. Desweiteren verliert der Mann auf Grund seiner Alkoholsucht (Gutachten durch Amtsarzt) seinen Job.
    Das Konto der beiden weist ein Minus von ca. 2500,- € auf.
    Für die Frau wird dies mehr und mehr zu einer psychischen Belastung und sie will sich trennen, aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Dafür barucht sie aber Geld!
    Wenn sie nun dem Mann ihre Trennungsabsichten mitteilt und auch sagt, dass sie sich das nötige Geld durch Prostitution verdienen will, er dies auch duldet, verliert sie dann auch ihren Trennungsunterhaltsanspruch?

    Wäre über eine ausführliche Antwort sehr dankbar.

    MfG
    Ralf

  2. RAvonderwehl

    an ralf:

    kann ich nicht definitiv sagen. Ein sehr einmaliger Fall. Ich wäre vorsichtig.

    Kann denn Unterhalt überhaupt gezahlt werden?

  3. Ralf

    Sehr geherter Herr RAvonderwehl,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    > Kann denn Unterhalt überhaupt gezahlt werden?

    Definitiv ja.
    Der Mann war Beamter und bekommt nun monatlich ein Beamtenruhestandsgeld in Höhe von 1.620,38 €.
    Vor kurzem hat er einen 400,- €-Hilfsjob (mit 52 Stunden im Monat) angenommen.
    Vom Beamtenrecht her dürfte er zwar wohl ca. 750,- € zu seinem Ruhestandsgeld dazuverdienen, der Mann weigert sich jedoch, mehr zu verdienen, da es sonst Abgaben (Steuern, etc.) zahlen müsste.

    MfG
    Ralf

  4. RAvonderwehl

    an Ralf:

    wenn Unterhalt gezahlt werden kann, sollte dieser doch eingefordert werden. Dann braucht die Frau nicht der Prostitution nachgehen, was unterhaltsrechtlich immer zweifelhaft ist.

  5. Ralf

    Der Unterhalt ist nun wohl eingefordert, (Post soll demnächst v. RA eintrudeln).
    Demnach müsse der Mann wohl, wenn die Frau ausgezogen ist, ca. 600,- € Trennungsunterhalt zahlen. Was aber für kleine Wohnung (für Frau) und laufende Lebenserhaltungskosten bißchen wenig ist.
    Der Anwalt sagt wohl, daß sie sich 400,- € dazuverdienen dürfte, ohne, daß es sich auf die Höhe des Unterhalts auswirkt. Kann sie sich also, bis sie einen geeigneten Job gefunden hat, dieses Geld auch mit Gelegenheitsprostitution verdienen?
    Prostitution ist wohl nun seit geraumer Zeit auch als normaler Job anerkannt?!

  6. RAvonderwehl

    an Ralf:

    Eigenverdienst wird immer auf den Unterhalt angerechnet. Insofern ist die Aussage des Anwaltes unverständlich.

    Was die Auswirkung eines Jobs als Prostituierte auf den Unterhaltsanspruch generell angeht, bleibe ich bei meiner dringenden Warnung davor.

  7. Ralf

    > Eigenverdienst wird immer auf den Unterhalt angerechnet.

    Ja, das schon.
    Nur, nach Abzug von Trennungsunterhalt bleiben dem Mann ja noch 1000,- € und die Frau hat nur 600,-€!
    Wenn sie dann 400,- € dazuverdient, kann es doch eigendlich nicht sein, daß IHR verdientes Geld zu seinem dazugerechnet wird und dann daraus der Unterhalt neu berechnet würde?! Das würde doch, so Pi mal Daumen heißen, sie würde von ihrem Verdienst nur reichlich die Hälfte behalten können? Oder?

  8. RAvonderwehl

    an ralf:

    Eigenverdienst wird definitiv angerechnet, egal wie hoch er ist. Er mindert natürlich nicht den Unterhaltsanspruch eins zu eins. Das liegt daran, dass nach der Differenzmethode der Eigenverdienst vom Verdienst des pflichtiges Mannes abgezogen wird und er von dem verbleibenden Rest 3/7tel schuldet.

    Ihr Beispiel: Mann hat 1.600 Frau verdient 400 dazu.

    Ergebnis nach unserem OLG Schleswig

    Unterhalt: 3/7 × (1.600,00 € ./. 400,00 €)

    514,29 €

  9. Ralf

    Sehr geehrter Herr RAvonderwehl,

    ich glaub, sie verstehen mich nicht richtig, oder ich hab mich falsch ausgedrückt, oder einfach zu wenig Fakten geschrieben..

    Hier also mal etwas spezieller

    Die Frau (44Jahre) hat keinerlei Einkommen, da sie bisher auf Wunsch des Mannes Hausfrau war, sie leben erst seit einem Monat getrennt!
    Der Mann (43Jahre) hat auf Grund seiner Alkoholkrankheit und abgelehnter Behandlungsempfehlung des Amtsarztes seinen Job als Beamter verloren. Er hat sich danach aber einen 400,- € Job gesucht.

    (Trennungsunterhaltsberechnung des Anwalts):
    Er hat folgende Einkünfte:
    Ruhegehalt: 1620,- €
    Erwerbseinkommen, abzügl berufsbedingte Aufwend. u. Erwerbsbonus: 342,- €
    abzügl. seine Krankenversicherung : 205,84 €
    abzügl. Krankenversicherung der Frau: 132,54 €
    verbleiben 1623,62 €
    abzüglich Seltbstbehalt: von 1000,- €
    verbleiben für Unterhalt (aufgerundet) 624,- €

    Die Frau lebt noch in der Wohnung des Mannes, muss an den Mann die halbe Warmmiete zahlen (270,- €)
    Somit verbleibt Barunterhalt für die Frau : 354,- €

    Wenn die Frau ausziehen sollte, muss er ihr den bisherigen Mietanteil auszahlen, so dass sich der Unterhalt danach auf 624,- € erhöht.

    Die Frau ist zwar im 1. Trennungsjahr nicht dazu verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen, doch ohne Arbeit und mit nur 624,- € Trennungsunterhalt, wird sie kaum eine Wohnung finden. Deshalb möchte sie gern eine normale Arbeit aufnehmen. (Aus gesundheitl. Gründen nur einen Halbtagsjob).
    Wenn sie dann ja arbeitet, müsste sie doch auch so etwas wie einen Selbstbehalt haben.
    Oder andersrum: wieviel dürfte die Frau verdienen, damit dies nicht die Unterhaltssumme mindert?
    Besagte Anwalt meinte (nach der vorläufigen Berechnung) ca. 400,- €.

  10. RAvonderwehl

    an Ralf:

    sorry, aber konkrete Unterhaltsberechnungen werde ich hier nicht machen. Sie haben doch einen Anwalt.

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