Sorgerecht und Kindesentziehung bei Mißbrauch

Zur Frage der Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen – nicht bewiesenen – sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Kindesvater hat sich das OLG Thüringen, Beschluss vom 10.03.2003 geäußert
1. Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666, 1666a BGB setzt eine gegenwärtige und zwar in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit erwarten lässt.
2. Die mit der Entziehung des Sorgerechts verbundene Trennung eines Kindes aus dem Familienverband ist im allgemeinen nur und erst dann zu rechtfertigen, wenn ihr massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für das Kind gegenüberstehen.
Die Entziehung des Sorgerechts scheidet aus, wenn nach dem Ergebnis der strafrechtlichen und der familiengerichtlichen Ermittlungen nicht festgesetellt werden kann, dass der Kindesvater das Kind sexuell mißbraucht hat.«

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht