Schadensersatzanspruch und Zugewinn

Schadensersatzansprüche

Diese sind grds. in die Zugewinnbilanz einzubeziehen, zumal auch die durch den Schadenseintritt verursachte Vermögensminderung zu berücksichtigen ist. Eine Korrektur nach § 1381 ist denkbar, je­doch ist zu berücksichtigen, daß die Billigkeitsklausel nicht dazu herangezogen werden darf, eine vom Gesetz gewollte Systematik auszuschalten und deshalb grundsätzlich nicht zulässig, falls nicht sonsti­ge Umstände vorliegen, die die Anwendung des § 1381 rechtfertigen. Wird für einen vor Eheschlie­ßung eingetretenen Schadensfall eine wiederkehrende Rente gezahlt, gilt Entsprechendes; allerdings steht dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Erwerbsgrundes von Vermögen zwischen den Stichta­gen (mit Ausnahme des § 1374 Abs. 2) in diesem Fall der Grundsatz des gemeinschaftlich „erzielten Erwerbs in der Ehe,, entgegen. Treten aufgrund des erlittenen Schadens zukünftige Betreuungskos­ten und sonstige Belastungen auf, sind diese als bestehende Verbindlichkeiten bei der Bestimmung

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