Zugewinn und Schmuck pp

Gegenstände des persönlichen Bedarfs, Schmuck, Kunstgegenstände

Für diese bestehen keine Sonderregelungen; sie unterliegen deshalb dem Zugewinn. Bei Schmuck und Kunstgegenständen ist der erzielbare Veräußerungswert – entsprechend der für den jeweiligen Gegenstand üblichen Methode (Auktionswert) – heranzuziehen. Ein besonderes Liebhaberinteresse ist nicht auszugleichen. Eine allgemein gültige Bewertungsmethode besteht nicht, insbesondere kann nicht ohne weiteres ein Marktpreis angesetzt werden, weil ein solcher von der konkrete Situation des Eigentümers abhängt, vor allem ob ein gewerblicher Handel oder nur ein privates Sammlerinteresse besteht. Nicht richtig ist es, den Beschaffungspreis heranzuziehen, da dieser von einem besonderen Liebhaberinteresse bestimmt sein kann. Ferner ist idR eine Abgrenzung von Kunstgegenständen in der ehelichen Wohnung von Hausrat vorzunehmen, der nicht dem Zugewinn unterliegt .

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