Vorsorgeunterhalt, Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt

Es wird immer wieder gefragt, was Altersversorgeunterhalt eigentlich ist und wer ihn bekommt. Dazu einige allgemeine Ausführungen:

Zum allgemeinen Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit – § 1578 Abs. 2 BGB und nach § 1578 Abs. 3 BGB -, bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 – 1573, 1576 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit können schon ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages beim Trennungsunterhalt mitgeltend gemacht werden, § 1361 Abs. l Satz 2 BGB . Ansprüche auf Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt sind unselbständige Teile eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs. Die besondere Zweckbestimmung des Vorsorgeunterhalts besteht auch darin, den Unterhaltspflichtigen im Falle des Alters und der Krankheit des Berechtigten unterhaltsrechtlich zu entlasten. Dies wird von den Unterhaltsverpflichteten oft verkannt, aber eine Frau, die eine eigene Altersversorgung aufbaut, wird natürlich um diesen Teil später weniger Unterhalt verlangen können, wenn ihr die Versorgung zufließt. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß der Berechtigte den ihm zuerkannten Gesamtbetrag nicht nach freiem Ermessen auf Elementar- und Vorsorgeunterhalt verteilen kann. Die auf den Vorsorgeunterhalt entfallenden Beträge sind in der Urteilsformel gesondert auszuweisen.

Im Prozess wird Vorsorgeunterhalt nicht von Amts wegen zugesprochen. Er muss – betragsmäßig – geltend gemacht werden. Allerdings braucht regelmäßig die Art und Weise der beabsichtigten Altersvorsorge vom Berechtigten nicht dargelegt zu werden.

Der Unterhaltspflichtige muß den Vorsorgeunterhalt, sofern nichts anderes beantragt und erkannt ist, grundsätzlich an den Berechtigten selbst zahlen, nicht an einen Versicherungsträger.

Der Pflichtige kann Zahlung an einen Versicherungsträger verlangen, wenn eine solche Forderung wegen besonderer Umstände geboten erscheint. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn begründete Zweifel bestehen, daß er an ihn selbst gezahlte Beträge zweckentsprechend verwenden wird. Das ist nach dieser Entscheidung insbesondere nur dann anzunehmen, wenn der Berechtigte in der Vergangenheit, sei es auch nicht in vorwerfbarer Weise, Vorsorgeunterhalt zweckwidrig verwandt hat. In diesem Fall ist der Pflichtige zur Zahlung an den Versicherungsträger zu verpflichten.

Verwendet der Berechtigte Vorsorgeunterhalt, der an ihn gezahlt worden ist, bestimmungswidrig für seinen allgemeinen Lebensbedarf und beruht seine spätere Unterhaltsbedürftigkeit – im Fall der Krankheit oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – jedenfalls mit darauf, daß er infolge der zweckwidrigen Verwendung keinen entsprechenden Versicherungsschutz hat, so kann dies nur unter der Voraussetzung des § 1579 Nr. 3 BGB -mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit – dem Unterhaltsanspruch entgegengesetzt werden .

Zur Begründung des Anspruchs auf Krankenvorsorgeunterhalt muss der Berechtigte darlegen, welche Kosten einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Krankenversicherung entsprechen; dabei obliegt es ihm im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen, die kostengünstigste Art der in Betracht kommenden angemessenen Versicherung zu wählen. Soweit die Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgt, ist der Krankenvorsorgeunterhalt durch Multiplikation des Grundunterhalts mit dem Versicherungssatz der jeweiligen Krankenkasse zu ermitteln. Seit Einführung der Pflegeversicherung gehört auch der insoweit zu zahlende Betrag zu den Vorsorgeleistungen. Über die Bestimmung der Höhe des Altersvorsorgeunterhaltes läßt sich im Gesetz nichts entnehmen.

Es hat sich in der Rechtsprechung inzwischen die Bremer Tabelle, die auch vom BGH gebilligt wurde, durchgesetzt. Sie beruht auf den Erwägungen, daß der als Elementarunterhalt anzusetzende Betrag einem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt wird. Dieses Nettoarbeitsentgelt wird in ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet (unter Berücksichtigung von Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung) und der davon zu entrichtende volle Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeunterhalt genommen.

21 Reaktionen zu “Vorsorgeunterhalt, Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt”

  1. fire

    Hallo,
    Kann auch Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, wenn die Frau selbsständig war?

  2. fire

    Wie kann ich meinen Kommentar wiederfinden?

  3. Manuelle

    wie kann ich meinen Kommentar wieder finden ?

  4. Manuelle

    Danke erst mal für die gute Information. Ich hätte noch 1 Frage.
    Seit 39 Ehe :nur Hausfrau und Mutter ohne einkommen.
    Mein Mann, 5.500 Euro – Invaliditätstatus und zu hause – hat die Scheidung angereicht.
    Ich war und bin noch durch ihm privatversichert.

    Meine Frage : muss ich mich nach der Scheidung mich selbsversichern ? und wenn ja gesetzlich oder privat.
    Noch 1 mal vielen Dank für 1 Information.

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ manuelle

    nicht, wo sie ihre anderen Kommentare eingestellt haben.

    Ich könnte mir vorstellen, dass ihr Mann vor Einreichung der Scheidung nicht ausreichend informiert worden ist. Er schuldet ihnen neben dem Unterhalt gesondert die Kosten für eine private Krankenversicherung. In ihrem Alter wird eine solche Versicherung extrem teuer sein. Ich habe aus diesem Grunde schon einigen Mandanten gesagt, dass sie sich eigentlich nicht scheiden lassen können.

  6. Manuelle

    vielen vielen Dank Herr von der Wehl !ich bin zwar nicht euphorisch aber es gibt mir Hoffnung dass es mir nicht so schlecht danach gehen wird. Mein Mann ist EU Beamter und ich denke dass die Rechte überalle gleich sind in Belgien oder in Deutschland vor allem wor wir beide ihr gewonnt haben.
    Ich versuche mit Hilfe einen Rechtanwalt auf meine Rechte zu bestehen und – Gefühle und Emotionen beiseite zu halten.

  7. Nikolaus

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am 5.10.1999 bin ich geschieden worden und muss nach damaliger Berechnung 1590,00 DM Unterhalt bezahlen. Davon sind 340,00 DM für den Altersvorsorgeunterhalt berechnet worden. Wie lange muss ich den Altersversorgeunterhalt bezahlen?
    Bis zum Eintritt in die Rente oder bis an mein Lebensende?
    Danke für eine Antwort.

    Freundliche Grüße

    Nikolaus

  8. RA Thomas von der Wehl

    @Nikolaus

    Der Altersvorsorgeunterhalt ist im Prinzip solange zu zahlen, wie der Ehegattenunterhalt. Allerdings längstens, bis der Unterhaltsberechtigte in Rente geht. Aufgrund der langen Dauer der Unterhaltszahlungen würde ich allerdings raten, die Unterhaltsverpflichtung insgesamt einmal von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen. Falls Sie eine Empfehlung möchten, kann ich gern mal nachschauen.

  9. Nikolaus

    Meine Ex ist mit 57 Frührentnerin geworden. Sie wollte wahrscheinlich dem Gesetz, was sich dieses Jahr geändert hat, entfliehen.
    Gerne nehme ich eine Empfehlung war. Danke!

  10. RA Thomas von der Wehl

    @Nikolaus

    Nochmals, bitte keine vollständigen Namen nennen. Sie finden sich sonst innerhalb kürzester Zeit bei Google damit wieder.

    Sie müssen mir schon sagen, in welchem Ort oder in welcher nächst größerer Stadt der Anwalt sitzen soll.

  11. Mustafa

    Herr Ra Thomas von der Wehl,
    ich stecke in der Scheidungskrise.
    Meine Frau ist eine erwerbsunfähig und bekommt die Rente und nebenbei arbeitet auf 400 € in ihrem Beruf und zusatäzlich zu Ihrem Unterhaltzahlungen jeden Monat bekommt sie zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt.
    ich verstehe es nicht? es ist möglich dass sie trotz der Ihrer absicherung durch die Rentenkasse dass sie nach wie vor Altervorsorgeunterhalt von mir bekommt.
    Es wäre schön mir eine Antwort zu geben.
    Danke.

  12. Mustafa

    es ist toll so einen Seite zu haben und Ratschläge zu bekommen.

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ mustafa

    Ein interessante Frage, die ich ohne eine intensivere Prüfung nicht abschließend beurteilen möchte. Allerdings fehlt mir dafür im Moment die Zeit.

    Vorläufig und unter allen Vorbehalten würde ich sagen, im Falle einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann dennoch Altersvorsorgeunterhalt geschuldet werden.

    Anders ist es nur bei Altersrente. Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte bereits eine Altersrente bezieht, da ein innerer Grund für einen Anspruch auf Altersvorsorge in einem solchen Fall nicht gegeben ist.

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  14. Manu

    Hallo hätte ein paar Fragen:
    Ich bin seit fast 1 jahr getrennt und habe einen 1 Jahr altes Kind. Scheidung hat mein mann bereits eingereicht. Ich kriege Unterhalt von Ihm. Welche rechte stehen mir noch zu? Auf was muss ich achten?
    Mein RA meint das ich noch Altersvorsorgeunterhalt bekommen könnte , soll ich da zustimmen ist das zu meinenm Vorteil? Was kann ich noch alles geltend machen?
    Mein Mann verdient 1.800,00 Euro netto im Monat. Welche Unterhaltarten gibt es denn noch was ich geltend machen kann?

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ manu

    ich bitte um Verständnis, aber sie haben einen Anwalt und der müsste ihnen diese Fragen beantworten können. Ich kann hier keine allgemeine Abhandlung über die verschiedenen Unterhaltsarten verfassen, da dies den Rahmen einfach sprengen würde.

    Nur soviel:

    Die praktische Bedeutung des Altersvorsorgeunterhalts ist gering, weil es in der überwiegenden Zahl der Unterhaltsfälle für den Unterhaltsschuldner schon schwierig ist, den Elementarunterhalt zu zahlen. Hier kommt Kindesunterhalt hinzu.

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  16. Helmut

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich bin seit knapp 1,5 Jahren geschieden und zahle an meine Ex Frau (41) einen Unterhalt von ca. 800 € incl. Altersvorsorgeunterhalt, sowie ca. 400 € für unsere gemeinsame 13 Jährige Tochter. Meine Exfrau ist erwerbstätig. Infolge eines Unfalls (kein Arbeitsunfall) kann es sein das sie demnächst nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann/will und strebt die Frühberentung (oder Erwerbsminderungsberentung) an. Können sie mir grob Auskunft geben inwiefern sich meine Unterhaltspflicht ändern kann oder wird?
    Herzlichen Dank für Ihr Bemühen!

  17. RA Thomas von der Wehl

    @Helmut

    Ich kann nicht voraussehen, inwieweit sich bei einer Verelendung Ihrer Ehefrau die Unterhaltspflicht ändern wird. Auch ein Krankheitsunterhalt ist allerdings seit der letzten Reform befristbar.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  18. Manuelle

    Ich hätte da eine Frage :

    ein Beispiel : mein Mann bekomt 5000 euro rente. (davon ist seine eigene KV schon abgezogen ). er „muss“ (ich bin 60 j. ohne Einkommen oder eigene Rente) mir 800 für eine privat KV bezahlen., (z.b.800,00 euro):
    Wie wird es gerechnet ?

    5000 – 800 euro = 4200 : 2 = 2200 für jed.

    oder 5000 : 2 = 2500
    für Ihm 2500 – 800 = 1700
    für mich 2500 + 800

    oder 5000 : 2 = 2500
    für Ihm 2500 – 800 = 1700
    für mich 2500 + seine eig,KVBeitrag) + 800 euro

    Wird eventuel die hälfte von seiner KV von meiner unterhaltabgezogen ?
    Ich blicke nicht mehr durch.
    Danke Herr von der Wehl für mehr Klarheit.

  19. Anke

    @Manuelle,

    rein intuitiv würde ich sagen, dass nach Zahlung eurer beider Krankenversicherungsbeiträge dann der Rest unter euch aufgeteilt wird.

    5000 – seine KV (z.B. 800) – deine KV (z.B. 800) = 3400 : 2 = 1700

    Also er an dich 1700 + 800

    Sonst würden ja deine KV Beiträge nur aus seinem Rentenanteil beglichen und du hättest am Ende mehr zum Leben als er.

    Bin aber kein Anwalt.

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ manuelle

    „5000 – 800 euro = 4200 : 2 = 2200 für jed.“

    so wird es sein müssen

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  21. Birgitta

    Bin mit meinen dieses Jahr 22 Jahre verheiratet, jetzt ist der Scheidungstermin im November da er sich eine junge Geliebte genommen hat aber er sich wehement weigert Unterhalt jetzt und nach der Scheidung und den Nachsorgeunterhalt zu zahlen, aber meine Anwältin meint der Steht mir zu genauso wie einlebenslanger Unterhalt weil nicht voll arbeiten kann da ich krankheitsbedingt einschränkungen habe. Ist dies richtg.

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