Arbeitskleidung abzugsfähig?

Aufwendungen für berufsspezifische Arbeitskleidung sind abzugsfähige Belastungen für den Unterhaltsverpflichteten. Das gilt z.B. für den Monteuranzug, für den Arztkittel, die Anwaltsrobe.

Nicht aber ohne weiteres für Kleidung, die auch privat getragen werden kann. Die Rechtsprechung ist sehr zurückhaltend. Weiße Tennisschuhe für den Arzt, Anzug, Oberhemd und Schlips für den Beamten oder Bankangestellten kann man dem Unterhaltsgläubiger kaum als Arbeitskleidung entgegenhalten.

In Grenzfällen ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen bzw. für private Nutzung zu machen. Dieser ist ggf. gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Er kann u.U. – in finanziell engen Verhältnissen – so hoch sein, dass ein Abschlag für Arbeitskleidung nicht gerechtfertigt ist.

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