Auslandsentschädigungen, Krisenzulagen im Unterhaltsrecht

Auslandszulagen werden den im Ausland tätigen Beamten zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten gewährt. Nach dem Grundsatz des BGH, dass alle Einkünfte unabhängig von einer etwaigen Zweckbindung zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören, kommen die Auslandszulagen (bestehend aus Aufwandsentschädigungen, Krisenzulagen, Trennungsgeld etc.) zunächst als Einkommen in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass der Betroffene einen höheren Lebensaufwand hat. Einige Gerichte setzen den höheren Aufwand mit 2/3 des Betrags an, andere mit nur 1/3.

Der im Ausland tätige Beamte erhält, wenn ihm keine Dienstwohnung zugewiesen wird, einen Mietzuschuss. Inhaber von Dienstwohnungen müssen zum Ausgleich für das mietfreie Wohnen eine Dienstwohnungsvergütung an den Dienstherrn entrichten, deren Höhe nach dem objektiven Mietwert festgesetzt wird. Die Dienstwohnungsvergütung stellt zwar in der Besoldungsmitteilung einen Abzugsposten dar. Der Beamte, der eine Dienstwohnung innehat, wohnt jedoch im Übrigen mietfrei. Deshalb ist die finanzielle Situation mit dem Mietzuschuss vergleichbar.

Ob es sich hier um Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne handelt, hängt jedoch davon ab, ob der Beamte auf den Auslandsposten abgeordnet oder versetzt worden ist. Hat der Beamte im Inland weiterhin eine Wohnung und damit Mietbelastungen, was immer dann der Fall sein wird, wenn der Aufenthalt im Ausland auf einer Abordnung beruht, wird man weder den Mietzuschuss noch die Dienstwohnungsvergütung bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens berücksichtigen können. Der Beamte wird nämlich in beiden Varianten im Ergebnis nur von einer sonst eintretenden Doppelbelastung freigestellt.

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