Sorge- und Umgangsrecht
Sorge- und Umgangsrecht
Allein die Weigerung der über 12 Jahre alten Kinder, zum Vater zurückzukehren reicht nicht aus, die elterliche Sorge der Lebensgefährtin der verstorbenen Mutter zu übertragen. Es stellt vielmehr einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar, wenn in einem solchen Fall ohne Anhörung der Beteiligten und ohne Einschaltung eines psychologischen SachverständiÂgen die Entscheidung getroffen wird, weil damit nicht hinreiÂchend nachgeprüft ist, ob die Weigerung der Kinder nicht möglicherweise auf den Einfluss der Lebensgefährtin zurückÂzuführen ist (EuGHMR FamRZ 2006, 997).