Umgangsrecht, ausländischer Vater

Allein die Tatsache, dass der Vater seinem Kleinkind fremd ist und ihm die Abschiebung aus der Bundesrepu­blik droht, rechtfertigt die Zurückweisung eines Antrags auf Regelung des Umgangsrechts, die mangels konkreter Angaben zu den Möglichkeiten der erneuten Prüfung des Umgangsrechts einem Umgangsausschluss gleichkommt, nicht. Vielmehr müssen zum Ausmaß einer angenom­menen Gesundheitsgefährdung und zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes konkrete Feststellungen getroffen werden (BVerfG FamRZ 2006, 1005).

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