Unterhaltsbeträgen auf- und abrunden?

Der BGH und nach ihm auch der Gesetzgeber – vgl. § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB – haben die Anregung aus der Literatur aufgegriffen, Unterhaltsbeträge nicht genau auszuurteilen (= Scheingenauigkeit), sondern auf volle Euro auf- oder abzurunden. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs bis auf zwei Stellen hinter dem Komma vermittelt den falschen Eindruck, Unterhalt lasse sich zuverlässig und allgemein gültig bis auf den letzten Cent berechnen.

Eine Reaktion zu “Unterhaltsbeträgen auf- und abrunden?”

  1. elke

    Nun ich habe den Leistungsbescheid vom Jugendamt bekommen.Muß für meine Tochter 340,00 bezahlen.Ist es richtig das Mein Einkommen Inkl.Witwenrente mit Brutto gerechnet wird,Wen ja verstehe ich das nicht,den dieses Geld habe ich doch nicht.MeinLohn beträgt 840,00 neto,u.1210 brutto.Meine Witwenrente 597,00 netto,657 Brutto.Für die Wiwenrente zahle ich jetzt schon jeden3.Monat, 317,00 Einkommenssteuer u.jetzt soll die hier auch wieder berechnet werden.Mein würde sich im Grabe umdrehen.Da siht man doch mal für was man über 40 Jahre arbeiten geh.Für Vater Staat.

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