Hausmannrechtsprechung

Obwohl der barunterhaltspflichtige Elternteil unterhaltsrechtlich berechtigt war, in seiner neuen Ehe die Hausmannrolle zu übernehmen, mutet ihm das Gesetz wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber allen minderjährigen Kindern besondere Anstrengungen zu. Nach der Hausmannrechsprechung des Bundesgerichtshofs ist er deswegen verpflichtet, neben der Beaufsichtigung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Seine zweite Ehefrau hat ihn in diesem Umfang von den Erziehungsaufgaben freizustellen, weil auch sie von den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder aus erster Ehe Kenntnis hat.

Für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe muss der Beklagte das Nebenerwerbseinkommen und das Taschengeld aber nur dann einsetzen, wenn sein eigener notwendiger Selbstbehalt, der z.Zt. 890 € beträgt, durch den (übrigen) Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine zweite Ehefrau gesichert ist.

2 Reaktionen zu “Hausmannrechtsprechung”

  1. Anke

    Zitat: „Seine zweite Ehefrau hat ihn in diesem Umfang von den Erziehungsaufgaben freizustellen, weil auch sie von den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder aus erster Ehe Kenntnis hat.“

    Wie genau sieht denn die Pflicht der zweiten Ehefrau bzw. Partnerin aus, ihn freizustellen, wenn sie über keine finanziellen Mittel für eine Kinderbetreuung verfügt bzw. sie ihren eigenen Selbstbehalt nicht gedeckt hat?

    Richten sich die Zeiträume, in denen sie ihn dann freistellen muss, nach ihrem Terminplan? Z.B. nicht zu den klassischen Arbeitszeiten wie „wochentags tagsüber“, zu denen sie beschäftigt ist?

    Kommt dann bei ihr eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Anrechnung eines fiktiven Einkommens und Unterhaltsschuld gegenüber den das Kind betreuenden Vater in Frage?

    Es dürfte ja nicht einklagbar sein, dass sie sich zu bestimmten Zeiten der Kinderbetreuung widmen muss.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    es tut mir leid, aber die Frage kann ich anhand ihrer Schilderung nicht beantworten. Der Sachverhalt erschließt sich mir nicht. Offensichtlich gibt es ein Urteil im Zuge der Hausmann Rechtsprechung gegen den Vater, der Kinder aus 1. Ehe finanziell zu unterhalten hat.

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