Hausmannrechtsprechung II (Quelle: DAV)

Der Wechsel in die Hausmannrolle schützt nicht vor Unterhaltszahlungen

Der Wechsel in die „Hausmann-Rolle“ entbindet nicht von der Unterhaltsleistung für Kinder aus erster Ehe, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 27. Juli 2005 (AZ: 9 UF 51/05). Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung wird das Einkommen der berufstätigen neuen Ehefrau berücksichtigt.

In dem entschiedenen Fall war der Vater zu Unterhalt gegenüber seinen Kindern aus der ersten Ehe verpflichtet. Wegen der Geburt eines weiteren Kindes mit seiner neuen Ehefrau wollte er keinen Unterhalt mehr zahlen. Zur Begründung führt er aus, dass er nunmehr Hausmann sei, da seine neue Ehefrau jährlich rund 20.000 € mehr verdient als er. Einer Nebentätigkeit gehe er nicht nach.

Auch „Hausmänner“ sind zum Unterhalt verpflichtet, entschied das OLG. Auch dann, wenn der Wechsel in die Hausmann-Rolle rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzung für einen Rollentausch sind zwar eng, aber sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die neue Ehefrau deutlich mehr als der Hausmann verdient. Wenn ein solcher Fall vorliegt, sei der Vater trotz Wegfall eigener Einkünfte gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe dennoch unterhaltspflichtig. Bei der Berechnung des Unterhalts sei auf das Nettoeinkommen der neuen Ehefrau und den damit verbundenen Werten für den Ehemann abzustellen. Zusätzlich müsse sich der Beklagte monatlich 100 € netto als fiktive Einnahme aus einer möglichen Nebentätigkeit anrechnen lassen. Eine solche Tätigkeit sei jedenfalls an den Samstagen, an denen ein Umgang mit den Töchtern aus der ersten Ehe nicht stattfindet, zumutbar.

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