Umgangsrecht des leiblichen Vaters (Quelle: DAV)

Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Beschluss die Rechte leiblicher Väter gestärkt, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben. Sie können nicht vornherein als umgangsberechtigt ausgeschlossen werden. Ihnen steht ein Recht auf Umgang zu, sofern sie Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben. Weitere Voraussetzung ist das Wohl des Kindes. (Az.: XII ZB 40/02, 9. Februar 2005) Der BGH beachtet damit erstmals das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 und die darauf hin erfolgte Gesetzesänderung im April 2004. Demnach ist es verfassungswidrig, den leiblichen Vater ausnahmslos vom Umgangsrecht auszuschließen, wenn er zwar nicht der rechtliche Vater ist, aber eine soziale Bindung zum Kind hat.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall wollte ein Mann mit seiner 9 Jahre alten leiblichen Tochter Umgang haben, der ihm von der Mutter verwehrt wurde. Die im Januar 1996 geborene Tochter ist das eheliche Kind der Mutter und des mit ihr verheirateten Mannes, der aber eben nicht der Erzeuger war. Die Mutter hatte zwischenzeitlich ein Verhältnis mit dem leiblichen Vater des Kindes, der sich auch von Anfang an um die Tochter kümmerte. Zeitweise lebten Mutter, Kind und leiblicher Vater sogar zusammen. Danach bestand noch dreieinhalb weitere Jahre Kontakt, das Mädchen verbrachte die Wochenenden beim leiblichen Vater. Im August 1999 schließlich untersagte die Mutter dem Mann jeden Kontakt und kam damit zunächst auch vor Gericht durch. Das Kammergericht begründete die Entscheidung damit, dass der Mann zwar leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater sei. Dies sei allein der Ehemann der Frau.

Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss auf und verwies die Sache ans Kammergericht zurück. Der XII. Senat wandte in diesem Zusammenhang das geänderte Gesetz von April 2004 an. Danach sind solche Bezugspersonen umgangsberechtigt, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder früher einmal getragen haben. Bei dem leiblichen Vater des Kindes sei dies der Fall gewesen. Deshalb dürfe er nicht von vornherein als Umgangsberechtigter ausgeschlossen werden, auch wenn er seit 6 Jahren wegen des Verbots der Mutter keinen Umgang mehr mit seiner leiblichen Tochter gehabt habe. Das Kammergericht muss jetzt aufgrund neuer Rechtslage prüfen, ob ein Umgang des Kindes mit dem leiblichen Vater nicht doch dem Wohl des Kindes dienen könnte.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht