Alleinsorge auch gegen den Willen des Kindes

Das OLG Köln hat 2004 entschieden, dass die Übertragung der Alleinsorge auf ein Elternteil auch dann in Betracht kommt, wenn das Kind einen entgegenstehenden Willen hat.

Die Leitsätze der Entscheidung:

1. Die (alleinige) Übertragung der elterlichen Sorge richtet sich ausschließlich nach dem Kindeswohl.

2. Für die Beurteilung des Kindeswohls kommt es vor allem darauf an, bei welcher Lösung das Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsbedingungen erhalten kann (Förderungsprinzip), wo sein Interesse an kontinuierlicher Entwicklung besser gewährleistet ist (Kontinuitätsprinzip), zu welchem Elternteil das Kind die tragfähigere Bindung hat, welcher Elternteil die Bindung zum anderen besser zu erhalten und zu fördern bereit ist (Bindungstoleranz) und welche Entscheidung dem Willen und den Neigungen des Kindes am Besten entspricht.

3. Eine Entscheidung kann somit auch gegen den Willen des Kindes getroffen werden, wenn der Kindeswille nicht dem Kindeswohl entspricht.

5 Reaktionen zu “Alleinsorge auch gegen den Willen des Kindes”

  1. Michi

    Hallo Herr v. d. Wahl,
    ich lebe von dem Vater meines Sohnes (6) seit 2 Jahren getrennt. Mein Sohn wollte seit einiger Zeit schon mal bei seinem Vater leben. Dem hatte ich jetzt zugestimmt. Wir waren uns einig, das es nur befristet ist. Jetzt will mein Sohn aber nicht mehr zurück und sein Vater tut auch nichts dagegen. Er will auch das er bleibt. Wir sind beide Sorgeberechtigt. Meine Frage: Was kann ich tun, um meinen Sohn wieder bei mir zu haben??? Kann ich es auch gegen seinen Willen zurückholen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  2. Michi

    Nachtrag:
    Er arbeitet Vollzeit, ich Teilzeit. Das Kind wird dadurch nachmittags von seinen Eltern betreut, wärend ich Zeit für ihn hatte. Er hat aber nie pünktlich Feierabend. Die Zeit für das Kind ist bei ihm somit sehr knapp. Vielen Dank.

  3. RA Thomas von der Wehl

    an Michi:

    nein, gegen den Willen des Vaters und des Kindes können Sie nichts machen.

    Wenden Sie sich an das Jugendamt. Die sind zuständig.

  4. Thomas

    Hallo,
    verstehe ich das auch insofern richtig, das bei einer eventurll bevorstehenden Trennung von meiner Frau (einzig auf ihren Wunsch und nur von ihr betrieben) es definitiv keinen Automatismus gibt, das unsere drei Kinder mit ausziehen.
    Insbesondere da sie damit auch von meionen Eltern, bei denen sie sich öfter aufhalten als bei meiner Frau getrennt würden (Kontinutätsprinzip).

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    natürlich gibt es keinen Automatismus, dass die Kinder nach der Trennung mit der Mutter gehen. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Dennoch brauchen wir uns nichts vormachen, in der Regel bleiben die Kinder bei den Müttern, da die Väter meist berufstätig sind und gar nicht in der Lage wären, wie hier 3 Kinder vollschichtig zu betreuen.

    Oft setzen die Mütter auch einfach die Väter vor vollendete Tatsachen, in dem sie mit den Kindern ausziehen. Es ist für den Vater fast unmöglich, dies in seinem Sinne rückgängig zu machen.

    Bei wem die Kinder am besten leben, entscheidet sich am so genannten Kindeswohl und dieses Kindeswohl wird im Streitfalle vom Jugendamt oder einem Gutachter beurteilt.

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